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Verfahren in Wohnungseigentumssachen / 2.1.1.2 Klagen gegen die Wohnungseigentümer

Alexander C. Blankenstein
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§ 43 Abs. 1 Satz 2 WEG regelt den Gerichtsstand für Klagen Dritter gegen die Wohnungseigentümer wegen eines Anspruchs nach § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG. Diese Vorschrift regelt die auf den Miteigentumsanteil begrenzte Teil- bzw. Außenhaftung der Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber. Möchten also Gläubiger der Gemeinschaft von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer Gebrauch machen, können sie die Wohnungseigentümer ebenfalls vor dem Gericht des Belegenheitsorts der Wohnanlage verklagen. Sie müssen dies aber nicht, da § 43 Abs. 1 WEG keinen ausschließlichen Gerichtsstand regelt. Im Übrigen stellt das Gesetz nicht auf die Verwaltung des Sondereigentums ab, weshalb der allgemeine zivilrechtliche Gerichtsstand bei Klagen etwa des Sondereigentumsverwalters gegen den Wohnungseigentümer maßgeblich ist.

 
Achtung

Teilweise streitwertabhängig

In den Streitigkeiten des § 43 Abs. 1 WEG ist streitwertabhängig entweder das Amtsgericht des Belegenheitsorts zuständig (Streitwert bis 5.000 EUR) oder das Landgericht des Belegenheitsorts der Wohnanlage (Streitwert über 5.000 EUR).

 
Hinweis

Wohnungseigentumsrechtlicher Zusammenhang entscheidend

Für die Frage, ob eine WEG-Streitigkeit vorliegt, ist ausschlaggebend, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.[1]

Verlangt etwa der ausgeschiedene Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer Schadensersatz wegen einer Beschädigung der Wohnzimmerdecke infolge einer Leckage des Abflussrohrs aus dem Badezimmer des derzeitigen Wohnungseigentümers, handelt es sich um eine wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheit. Dass der Streit ...

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