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Verfahren in Wohnungseigentumssachen / 2.1.1 § 43 Abs. 1 WEG

Alexander C. Blankenstein
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2.1.1.1 Klagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG ordnet an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht hat, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Nach der zivilprozessualen Vorschrift des § 17 ZPO richtet sich der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften nach dem Ort der Verwaltung. Nun könnte man im Fall der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angesichts ihrer Rechtsfähigkeit auf die Idee kommen, dass nicht der postalische Ort des Gemeinschaftseigentums maßgeblich ist, sondern der Sitz des Verwalters bzw. dessen Geschäftsräume. Das ist allerdings nicht der Fall, weil es sich bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer um einen Verband "sui generis" handelt. Insoweit knüpft § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG an die Belegenheit des Grundstücks an und nicht an den Ort der Verwaltung. Für Klagen Dritter gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG direkt, was auch für Mahnverfahren gilt, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO nämlich auch für das Mahnverfahren maßgeblich.

 
Praxis-Beispiel

Mögliche Streitigkeiten

Als mögliche Kläger gegen die Gemeinschaft kommen in erster Linie außenstehende Dritte in Betracht, die nicht Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft sind. So ist der Gerichtsstand des § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG maßgeblich für Klagen von Handwerkern, Versorgungsdienstleistern, Heizöllieferanten, Hausmeistern etc.

Aber auch für Klagen von Wohnungseigentümern kann sich die Zuständigkeit dann nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG richten, wenn die Streitigkeit mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht unter den Anwendungsbereich von § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG fällt. D...

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