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Verfahren in Wohnungseigentumssachen / 1.3 Darlegungs- und Beweislast

Alexander C. Blankenstein
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Behaupten kann man viel – um einen Rechtsstreit auch gewinnen zu können, braucht man immer dann, wenn die Gegenseite den geltend gemachten Anspruch bestreitet oder nicht anerkennt, Beweise.

Im zivilprozessualen Verfahren hat der Kläger zunächst die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen. Darlegen bedeutet "behaupten".

 
Praxis-Beispiel

Störendes Musizieren des Nachbarn

Der lärmempfindliche Wohnungseigentümer A stört sich am Klavierspiel des Wohnungseigentümers B. Da mehrfache Aufforderungen des A nicht fruchten, B möge seinem Klavierspiel nur außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten frönen, beschreitet A den Rechtsweg. Er erhebt Klage gegen B auf Unterlassung des Musizierens.

Um seiner Darlegungslast zu genügen, muss A zunächst vortragen, B würde auch während der Ruhezeiten oder aber in einer der Hausordnung widersprechenden Art und Weise musizieren. A muss dann damit rechnen, dass sich B gegen diese Behauptung zur Wehr setzt und ein entsprechendes Musizieren bestreitet. A trifft die Beweislast für die Tatsache, dass B tatsächlich während der Ruhezeiten Klavier spielt. Hat A keinen Zeugen, der diese Art der Lärmbelästigung bestätigt, lässt sich die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch entscheidungserhebliche Tatsache des hausordnungswidrigen Musizierens nicht beweisen. Da A als Kläger aber sowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast trägt, wird er im Rechtsstreit unterliegen. Anders dann, wenn er tatsächlich durch einen Zeugen beweisen kann, dass B während der Ruhezeiten musiziert. Kann B in diesem Fall keinen Gegenbeweis erbringen, unterliegt er im Rechtsstreit.

Sekundäre Darlegungslast

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG haben die Wohnungseigentümer Anspruch auf Gestattung angemessener baulicher Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden e...

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