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Vereinigtes Königreich / 5 Ausnahmevereinbarungen

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5.1 Nach dem Austrittsabkommen

Ist in einem vorgenannten Sachverhalt das Austrittsabkommen[1] anwendbar und gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit, können Ausnahmevereinbarungen getroffen werden. In der Regel werden Ausnahmevereinbarungen in Sachverhalten getroffen, in denen die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Gelten nach den vorgenannten Regelungen für den Arbeitnehmer die britischen Rechtsvorschriften, kann durch eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

 
Praxis-Beispiel

Anwendung deutscher Rechtsvorschriften

Ein britischer Staatsangehöriger wohnt seit 2010 in Deutschland und arbeitet seit 3 Jahren für ein deutsches Unternehmen. Nun soll er für ein auf 3 Jahre befristetes Projekt im Vereinigten Königreich arbeiten. Das Austrittsabkommen ist anwendbar und es gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit. Die Voraussetzungen für eine Entsendung sind nicht erfüllt, da der Beschäftigungszeitraum von 3 Jahren die maximale Entsendedauer von 24 Monaten übersteigt. Durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung kann erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer für die gesamte Zeit die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten.

[1]

S. Abschn. 1.2.

5.1.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA[1], auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde im Vereinigten Königreich. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden. Nach derzeitigem Stand können auch in der Übergangsphase Ausnahmevereinbarungen über den GKV-Spitzenverband, DVKA, beantragt werden. Diese gelten f...

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