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Vereinigtes Königreich / 2 Bewertung grenzüberschreitender Beschäftigungen

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Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Personen die in unterschiedlichen Staaten leben und arbeiten.

2.1 Sachverhalte nach dem Austrittsabkommen

Grenzüberschreitende Beschäftigung

Ist eine Person bereits vor dem 1.1.2021 grenzüberschreitend beschäftigt und trifft dies für die Person auch nach dem 31.12.2020 zu, ist sie solange vom Austrittsabkommen erfasst, wie die grenzüberschreitende Beschäftigung ohne Unterbrechung[1] fortbesteht. Es gelten weiterhin die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit.

 
Praxis-Beispiel

Brite/Wohnort im Vereinigten Königreich/Beschäftigung in Deutschland

Ein britischer Staatsangehöriger wohnt im Vereinigten Königreich und übt seit 2018 in Deutschland eine Beschäftigung aus. Diese Beschäftigung wird auch nach dem 31.12.2020 weiter ausgeübt. Im Ergebnis wird diese Person vom Austrittsabkommen erfasst. Es gelten weiterhin die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit, solange sich die Person ohne Unterbrechung in dieser Situation befindet.

Änderung der Verhältnisse

Eine Änderung in der Situation ist kein Unterbrechungstatbestand. Es verbleibt bei der bisherigen Beurteilung.

 
Praxis-Beispiel

Brite/Wohnort in Deutschland/Beschäftigungsaufnahme in Deutschland

Ein britischer Staatsangehöriger wohnt seit dem 14.6.2018 in Deutschland. Er nimmt zum 1.9.2022 eine Beschäftigung in Deutschland auf. Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich um einen britischen Staatsangehörigen, der auch nach dem 31.12.2020 in Deutschland wohnt. Die Beschäftigungsaufnahme ist nicht als Unterbrechung anzusehen. Es gelten weiterhin die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit.

Sollte eine Tätigkeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, handelt es sich um einen neuen Sachverhalt. Die Beurteilung erfolgt nach den nachfolgend beschriebenen Krite...

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