Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.
Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen keines Aufenthaltstitels. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht. Aufgrund des Brexits gilt auch die Freizügigkeit als eine der elementaren Grundfreiheiten der EU im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr. Britische Fachkräfte, die seit dem 1.1.2021 eine Beschäftigung in der EU aufnehmen wollen, werden damit wie Drittstaatsangehörige behandelt.
1.1 Bestandsschutz
Beide Seiten haben sich jedoch im Austrittsabkommen auf einen umfassenden lebenslangen Erhalt des aufenthaltsrechtlichen Status für diejenigen Staatsangehörigen geeinigt, die zum Stichtag 31.12.2020 in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat bzw. im Vereinigten Königreich leben (und ggf. auch dort arbeiten). Für das Vereinigte Königreich besteht ein "EU Settlement Scheme". Danach können EU-Bürger in Großbritannien einen gesicherten Aufenthaltsstatus beantragen, wenn sie sich in den letzten 5 Jahren in jedem Jahr mindestens 6 Monate berechtigt im Vereinigten Königreich aufgehalten haben. Antragsvorau...