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Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG / 1 Entschädigung

Timo Geiger, Manuel Ehret
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1.1 Ausscheider, Ansteckungsverdächtige u. a.

Wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung. Dies gilt auch für Personen, die sich als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne befinden. Ausscheider erhalten jedoch nur dann eine Entschädigung, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.[1] Stehen diese Personen in einem Beschäftigungsverhältnis, haben sie gegen ihren Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Allerdings besteht dieser Anspruch nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit von 5 bis max. 10 Tagen.[2] Arbeitet der Arbeitnehmer im Homeoffice, bleibt sein Anspruch auf Arbeitsentgelt unverändert erhalten. In diesen Fällen besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis – ohne Beachtung von Besonderheiten – fort.

Ist der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nicht gegeben, weil dieser z. B. aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen vollständig ausgeschlossen wurde, besteht der grundsätzliche Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. In diesen Fällen ergeben sich versicherungs- und beitragsrechtliche Besonderheiten.

 
Wichtig

Ausschluss des Entschädigungsanspruchs

Arbeitnehmer, die – vermeidbar – in ein Risikogebiet reisen, nehmen eine Ansteckung billigend in Kauf und haben daher keinen Anspruch auf Entschädigung. Risikogebiet ist ein Gebiet außerhalb der BRD, in dem ein erhebliches Risiko für eine Infektion besteht. Der Entschädigungsanspruch ist ebenso ausgeschlossen, wenn eine Absonderung durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der medizinischen Prophylaxe hätte vermieden werden können.[3]

[1] § 56 Abs. 1 IfSG.
[2] § 616 BGB, § 19 BBiG.
[3] § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG.

1.2 Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung, für Menschen mit Behinderung und Schulen

Im Infektionsschutzgesetz wurde mit Wirkung vom 30.3.2020[1] an eine weitere Regelung zur Entschädigung bei Verdienstausfällen aufgenommen, die durch die Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung, für Menschen mit Behinderung und von Schulen entstehen. Eine Entschädigung wird u. a. auch gezahlt, wenn das Betreten dieser Einrichtungen untersagt wird, von der zuständigen Behörde Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot eingeschränkt wird. Dieser Entschädigungsanspruch besteht seit dem 24.9.2022 allerdings nur, sofern der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Dies ist aktuell nicht der Fall.[2]

[1] Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
[2] § 56 Abs. 1a IfSG.

1.3 Quarantäne während der Kurzarbeit

Arbeitnehmer, die sich möglicherweise mit einer Infektionskrankheit infiziert haben, können vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, in Quarantäne zu bleiben. Sie erhalten in dieser Zeit entweder ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt oder sie haben Anspruch auf Entschädigung.[1] Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die sich während einer Kurzarbeit in Quarantäne begeben müssen.

Besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, richtet sich die Höhe der Entschädigungszahlung nach dem Verdienstausfall[2] (reduziertes Nettoarbeitsentgelt). In Fällen der Kurzarbeit erhöht sich der Anspruch auf den Verdienstausfall um das Kurzarbeitergeld. Damit werden Arbeitnehmer, die in Fällen der Kurzarbeit unter Quarantäne gestellt werden, den übrigen Arbeitnehmern gleichgestellt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gesamte Auszahlung (Verdienstausfall zzgl. Kurzarbeitergeld) zu übernehmen. Seine Aufwendungen werden ihm auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

[1]

S. Abschn. 1.1.

[2]

Abschn. 2.

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