Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Ein Gesellschafter kann mit "seiner" Körperschaft sowohl aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung, als auch aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses in Rechtsbeziehung treten. Es steht ihm frei, für die Körperschaft unentgeltlich, gegen ein unter dem Üblichen liegenden Entgelt, oder gegen eine angemessene Vergütung tätig zu werden.
Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis daher auch anzunehmen, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für die Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist. Das gleiche gilt, wenn nicht entsprechend einer klaren Vereinbarung verfahren wird. Die gilt auch für die Fälle des Vorteilsausgleichs.
Der Nachweis, dass eine klare und eindeutige Vereinbarung vorliegt und entsprechend dieser Vereinbarung verfahren wurde, obliegt dem beherrschenden Gesellschafter. Wenn er sich auf einen mündlichen Vertrag beruft, einen entsprechenden Nachweis aber nicht führen kann, hat er den Nachteil der fehlenden Vereinbarung zu tragen, weil er sich auf die Existenz des Vertrags zur Begründung des Betriebsausgabenabzugs beruft.
Dauerschuldverhältnisse
Bei Dauerschuldverhältnissen, deren Durchführung wie z. B. bei Dienst- oder Mietverträgen einen regelmäßigen Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft voraussetzt, kann aus der tatsächlichen Durchführung des Leistungsaustauschs auf den Abschluss einer mündlichen Vereinbarung geschlossen werden. Die tatsächliche Durchführung kommt i. d. R. durch die zeitnahe Verbuchung und Auszahlung bzw. Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Dienstverträgen zum Ausdruck.
Bei grenzüberschreitenden verdeckten Gewinnausschüt...