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Verdeckte Gewinnausschüttung durch Pensionszahlung bei W ... / 2 Versorgung nur mit Erreichen einer Altersgrenze

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Aus steuerrechtlicher Sicht wird es nicht beanstandet, wenn die Pension nach den Regeln der Pensionszusage nicht vom Ausscheiden des GGF aus dem Betrieb oder der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig ist. Hierdurch verliert die Versorgung nicht den Charakter einer betrieblichen Altersversorgung. Auch ist die Versorgungszusage nicht von vornherein als unüblich anzusehen. Sollte ein GGF jedoch im Rahmen einer solchen Vereinbarung nach Eintritt des Versorgungsfalls weiterbeschäftigt werden, würde ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird.[1] Wird bei Weiterbeschäftigung des GGF nach Eintritt des Versorgungsfalls die Pension nicht auf das Aktivgehalt angerechnet, setzt die Weiterbeschäftigung den neuen Grund für die im Gesellschaftsverhältnis liegende Veranlassung der auf die Zusage zurückzuführende Rentenzahlung.[2] In diesem Fall stellt die neben dem laufenden Gehalt gezahlte Rente keine vGA dar, soweit die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet..[3]

Unter Berücksichtigung der Auffassung der Finanzverwaltung[4] und der früheren Rechtsprechung des BFH[5] kommt es bei diesen Fällen nach R 6a Abs. 22 EStR 2012 zu einer auszahlungsbedingten gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz. Die laufenden Pensionszahlungen führen zu Betriebsausgaben. Damit kommt es auf der Ebene der Gesellschaft nur in Höhe des Saldos beider Größen zur einer Vermögensminderung und damit zu einer vGA.[6] Mittlerweile vertritt der BFH[7] die m. E. abzulehnende Rechtsauffassung nach der bei dieser Rechtslage unter Hinweis auf eine geschäftsfallbezogene Betrachtungsweise in Höhe der vollen Rentenzahlung eine vGA anzunehmen ist.

[1] BFH, Urteil v. 5.3.2008, I R 12/07, BStBl 2015 II S. 409, BFH, Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12, BStBl 2015II S. 413, BFH, Urteil v. 15.3.2023, I R 41/19, BStBl II 2024 S. 654 und BMF, Schreiben v. 30.8.2024, IV C 2 – S 2742/22/10003:009, BStBl I 2024 S. 1191.
[2] BFH, Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12, BStBl 2015II S. 413.
[3] BFH, Urteil vom 15.3.2023, I R 41/19, BStBl II 2024 S. 654 und BMF, Schreiben v. 30.8.2024, IV C 2 – S 2742/22/10003:009, BStBl I 2024 S. 1191.
[4] BMF, Schreiben v. 28.5.2002, IV A 2 – S 2742 – 32/02, BStBl 2002I S. 603, Rz. 30.
[5] BFH, Urteil v. 14.3.2006, I R 38/05, BFH/NV 2006 S. 1515.
[6] BMF, Schreiben v. 28.5.2002, IV A 2 – S 2742 – 32/02, BStBl 2002I S. 603, Rz. 30.
[7] BFH, Urteil v. 5.3.2008, I R 12/07, BStBl 2015 I S. 409.

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