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Verdachtskündigung: Voraussetzungen / 1 Voraussetzungen

Dr. Carsten Teschner
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Die objektiven Anforderungen an die Verdachtskündigung sind streng. Es müssen damit neben den sonstigen Voraussetzungen einer Kündigung folgende besonderen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Objektiver und dringender Tatverdacht,
  • auf eine Straftat oder vergleichbar schwerwiegende Pflichtverletzung gerichtet,
  • Ausschöpfung aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen und vorherige Anhörung des Arbeitnehmers,
  • Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für eine außerordentliche Kündigung.

1.1 Objektiver Verdacht

Auch wenn der Verdacht einer Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Rechtschaffenheit des Arbeitnehmers zerstören oder auf andere Weise eine unerträgliche Belastung des Arbeitsverhältnisses darstellen kann, müssen an eine Verdachtskündigung strenge Anforderungen gestellt werden, da bei einer solchen Kündigung niemals ganz die Gefahr zu vermeiden ist, dass sie einen Unschuldigen trifft.[1] Dazu gehört, dass der Verdacht objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist. Allein das Bestehen von Gerüchten oder Vermutungen reicht nicht aus.[2] Die den Verdacht begründenden Tatsachen müssen objektiv zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen.[3] Auf die subjektive Wertung des Arbeitgebers kommt es nicht an.[4] Es ist daher zu überprüfen, ob ein verständiger und gerecht abwägender Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen würde.[5]

[1] BAG, Urteil v. 4.6.1964, 2 AZR 310/63.
[2] BAG, Urteil v. 10.2.2005, 2 AZR 189/04.
[3] BAG, Urteil v. 14.9.1994, 2 AZR 164/94.
[4] LAG Berlin, Urteil v. 9.7.1990, 9 Sa 42/90.
[5] BAG, Urteil v. 6.9.2007, 2 AZR 264/06; BAG, Urteil v. 29.11.2007, 2 AZR 724/06.

1.2 Schwerwiegende Pflichtverletzung als Verdachtstat

An die Verdachtskündigung sind strenge Anforderungen zu stellen, um so weit wie möglich die Gefahr zu vermeiden, dass sie ein...

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