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Verdachtskündigung auch bei Mietverhältnissen

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zu einer Verdachtskündigung eines Arbeitsverhältnisses sind auch auf das Dauerschuldverhältnis "Miete" entsprechend anzuwenden, und zwar schon wegen des inhaltsgleichen Wortlauts der §§ 626, 314 BGB und § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2 Normenkette

§§ 542 Abs. 2, 543 Abs. 1 BGB; §§ 210, 211 StGB

3 Das Problem

Grundsätzlich sind Gewalttätigkeiten des Mieters gegen den Vermieter stets ein Grund zur fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB. Fraglich ist, ob eine Kündigung bereits dann möglich ist, wenn diese Gewalttätigkeiten noch nicht mit letzter Sicherheit feststehen.

4 Die Entscheidung

In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall fuhr der Vermieter mit seinem Pkw von zu Hause weg, nachdem er erklärt hatte, er wolle zu dem streitgegenständlichen Grundstück fahren, um in seinem Hallenteil an seinem Oldtimer zu arbeiten. Als er nach mehreren Stunden nicht zurückkam und auch über sein Mobiltelefon nicht mehr erreichbar war, erstattete die Vermieterin eine Vermisstenanzeige bei der Polizei. Nachdem sein verlassenes Fahrzeug und sein Mobiltelefon nach einer eingehenden Suche durch die Polizei an 2 anderen Orten aufgefunden wurden, der Kläger selbst aber nach wie vor verschwunden blieb, gelangten die Strafverfolgungsbehörden zu dem Ergebnis, der Vermieter könnte einem Kapitalverbrechen zum Opfer gefallen sein. Hierüber wurde in der Lokalpresse berichtet. Die Staatsanwaltschaft ermittelt nunmehr gegen den Geschäftsführer der Mieterin wegen des Verdachts des Totschlags. Dieser befindet sich aufgrund des antragsgemäß erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts als dringend Tatverdächtiger mittlerweile in Untersuchungshaft. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde von der Vermieterin die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Dazu hat das OLG Frankfurt ausgeführt, dass eine Verdachtskünd...

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