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Verbundene Wohngebäudeversicherung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Ohne Erfolg! K sei nach der Ermächtigung zwar berechtigt gewesen, Schadensersatzansprüche einzuklagen, die ihm aus einer verzögerten Erfüllung entstanden seien; ebenso Schäden, die das gemeinschaftliche Eigentum beträfen. K habe aber nur bis zum Jahr 2014 einen Anspruch. Ihm sei es nämlich möglich und zumutbar gewesen, seine Wohnung nach Abschluss der parallelen gerichtlichen Beweissicherung in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen und die hierfür erforderlichen Kosten vorzufinanzieren. Für das Sondereigentum hätte er maximal 8.700 EUR aufwenden müssen. Die Kosten für die Beseitigung der Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum, namentlich am Estrich, hätte hingegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorstrecken müssen.

Hinweis

  1. Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG wenigstens die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie eine Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Diese Verträge muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im eigenen Namen zugunsten der Wohnungseigentümer abschließen.
  2. Mit welchem Versicherer zu welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen, geändert oder gekündigt wird, können die Wohnungseigentümer bestimmen. Die von § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG genannten Versicherungsverträge unterfallen in der Regel allerdings wohl auch § 27 Abs. 1 WEG.
  3. Ich teile nicht die Ansicht, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten hätte vorstrecken müssen. Ferner finde ich, dass das Verschulden der Versicherung ein etwaiges Verschulden des K überwiegt.

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