Anders ist dies bei Onlineseminaren (Webinare usw.). Es mangelt an der physischen Zusammenkunft und der Unternehmer kann die Leistung von einem beliebigen Standort aus erbringen. Der Kunde muss sich lediglich in das Seminar einwählen. Einen konkreten Veranstaltungsort festzustellen, würde mitunter schwierig bis unmöglich sein und erhebliche Gestaltungsspielräume eröffnen. So entschied auch der EuGH, dass eine interaktive Unterhaltungsleistung via Webcam dort tatsächlich bewirkt würde, wo der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten hat. Deshalb blieb es hier bei der Grundregel: Es gilt das Unternehmensortprinzip.
Da es sich um ein Geschäft im Privatkundenbereich handelt, hätte auch eine Anwendung der Sonderregeln zur Ortsbestimmung für auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen in Betracht gezogen werden können, mit der Folge, dass der Wohnsitz des Kunden maßgebend wäre. Eine solche Leistung liegt jedoch nur vor, wenn sie über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht wird und ihre Erbringung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d. h. die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.
Im Bereich der kulturellen, künstlerischen u.ä. Leistungen kam es EU-weit zum 1.1.2025 zu einer erheblichen Änderung. Seitdem ist ausdrücklich festgestellt, dass bei virtuellen Leistungen der Wohnsitz/Sitzort des Empfängers entscheidend ist. Diese Umsetzung in nationales Recht fußt auf der MwStSystRL, die verlangt, dass physische und virtuelle Veranstaltungsteilnahmen unterschiedlich behandelt werden und die Besteuerung am Verbrauchsort erfolgt (Bestimmungslandprinzip). Während die Änderungen der "Digital Single Market Strat...