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Veranlagungsformen für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner / 7.8 Die technischen Regeln der Ehegatten-Einzelveranlagung

Dominic Eser
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  • Die Einkünfte der Ehegatten werden wie bei der Zusammenveranlagung getrennt ermittelt. Auch für die Anerkennung von Verträgen zwischen den Ehegatten gelten dieselben Grundsätze wie bei der Zusammenveranlagung, insbesondere der Maßstab des Fremdvergleichs.
  • Der Altersentlastungsbetrag[1] wird für jeden Ehegatten getrennt berechnet.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens (also für die Ehegattenveranlagung) vorliegen. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BFH[2] können Steuerpflichtige, die als Ehegatte einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung oder der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind.[3]
  • Unterhaltsleistungen an einen früheren, geschiedenen Ehegatten (sog. Realsplitting) kann m. E. auch der andere Ehegatte abziehen, wenn er sie (für den Geschiedenen) wirtschaftlich getragen hat.[4] Eine hälftige Aufteilung ist in jedem Fall zulässig.[5]
  • Der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen wird für jeden Ehegatten getrennt berechnet.
  • Die Sonderausgaben kann jeweils derjenige Ehegatte abziehen, der sie wirtschaftlich getragen hat. Stattdessen kommt auch eine hälftige Aufteilung in Betracht, auf gemeinsamen Antrag oder auf Antrag desjenigen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.[6]
  • Der Höchstbetrag für abziehbare Spenden[7] wird für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Gleiche gilt für den Höchstbetrag bei Parteispenden sowie für den zusätzlichen Höchstbetrag bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung.
  • Geringe Vorteile können für die Ehegatten erwachsen, wenn einer von ihnen den Pa...

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