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Veranlagungsformen für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner / 3 Ehepartner lebt im Ausland

Dominic Eser
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In Sonderfällen kommt auch für Ehepaare, bei denen einer von beiden nicht im Inland steuerpflichtig ist, eine Zusammenveranlagung in Betracht. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Ehegatte, der im Inland durch seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt[1] oder durch seine Einkünfte[2] unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besitzen.
  • Der andere Ehegatte muss lediglich innerhalb der EU bzw. des EWR seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung.
  • Wenn der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige Ehegatte gem. § 1 Abs. 1 EStG der Steuerpflicht unterliegt, ist die Einkommenshöhe der ausländischen Einkünfte beider Ehegatten nicht relevant. Die Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG müssen nicht geprüft werden.
  • Wenn der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige Ehegatte gem. § 1 Abs. 3 EStG der Steuerpflicht unterliegt (nur auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig), muss die Einkommenshöhe der ausländischen Einkünfte beider Ehegatten gem. den Regelungen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG geprüft werden.
 
Praxis-Beispiel

Zusammenveranlagung mit Ehepartner im Ausland

  • Der Ehemann, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, lebt und arbeitet als Installateur in Aachen. Die Ehefrau hat ihren Wohnsitz in Südspanien. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht jedoch fort. Die Ehegatten können bei diesem Sachverhalt die Zusammenveranlagung beantragen. Auf die Staatsangehörigkeit der Ehefrau und die Höhe ihrer Einkünfte kommt es dabei nicht an.[3]
  • Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz nach Frankreich oder Belgien, bleibt die Zusammenveranlagung zulässig, falls er inländische Einkü...

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