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Veranlagung von Arbeitnehmern

Dominic Eser
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Zusammenfassung

 
Überblick

Bei Arbeitnehmern sind bei der Veranlagung 2 Fallgruppen zu unterscheiden: Für bestimmte Fälle schreibt das Gesetz die Veranlagung, d. h. die Festsetzung der Jahressteuer durch formellen Bescheid, zwingend vor (Veranlagung von Amts wegen – Pflichtveranlagung), in anderen Fällen wird das Finanzamt nur auf Antrag tätig (Veranlagung auf Antrag – Antragsveranlagung). Eine Veranlagung von Amts wegen ist nur durchzuführen, wenn einer der im Gesetz abschließend aufgezählten sog. "Veranlagungstatbestände" erfüllt ist. Einen Antrag auf Veranlagung kann der Arbeitnehmer in jedem Fall stellen. Dafür müssen keine besonderen Voraussetzungen erfüllt sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sowohl die Fälle der Veranlagung von Amts wegen als auch die Veranlagung auf Antrag sind für Arbeitnehmer abschließend in den §§ 46 EStG, 70 EStDV geregelt. Weitere Erläuterungen enthalten die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen R 46.1 und 46.2 EStR sowie H 46.2 und 46.3 EStH.

1 Tatbestandsmerkmale

Die Rechtsnorm des § 46 Abs. 2 EStG greift nur bei Vorliegen folgender Tatbestandsmerkmale:

  • Es liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) vor und
  • es muss ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden sein.[1]
 
Wichtig

Aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern

Der BFH[2] hat klargestellt, dass die Veranlagung vorbehaltlich der Veranlagungstatbestände des § 46 Abs. 2 Nr. 1-8 EStG gem. § 46 Abs. 2 1. Halbsatz EStG nur dann ausgeschlossen ist, wenn von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit tatsächlich ein inländischer Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Abgabeverpflichtung bei Arbeitslohn ohne Lohnsteuereinbehalt

Die Ehegatten A und B haben die Steuerklassenkombination III und V gewählt. Ehegatte A hatte das gesamte Kalenderjahr durchgehend...

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