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Veräußerungsgewinn / 5 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG)

Jürgen K. Wittlinger
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Nach § 17 EStG ist die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile) steuerpflichtig, sofern die – mittelbare oder unmittelbare – Beteiligung mindestens 1 % beträgt. Ob eine sog. wesentliche Beteiligung vorliegt, richtet sich nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze.[1]

Neben einer Veräußerung wird auch der Gewinn oder Verlust aus einer Kapitalherabsetzung oder der Liquidation einer Kapitalgesellschaft[2] erfasst.

Anteile an einer Kapitalgesellschaft gelten zudem als veräußert, wenn der durch eine Kapitalerhöhung entstehende neue Geschäftsanteil anderen gegen Entgelt überlassen wird.[3]

Als Veräußerungsgewinn ist der Betrag zu berücksichtigen, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten der Anteile übersteigt. Zu den Anschaffungskosten zählt alles, was der bisherige Anteilseigner aufgewendet hat, um die Anteile zu erlangen. Dazu gehören neben dem Wert der gesellschaftsrechtlichen Bar- und Sacheinlagen[4] auch evtl. nachträgliche Aufwendungen des Anteilseigners, soweit sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren.[5]

Bei einer Kapitalerhöhung gegen Zu­zahlung gehört der Wert des sog. ­Bezugsrechts[6] zu den Anschaffungskosten.[7] Bei einer Veräußerung gegen Ratenzahlung bzw. Leibrente gelten die Ausführungen unter Tz. 3.1.2 und 3.1.3 sowie R 17 Abs. 7 EStR analog.

Den Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen kann der Veräußerer um einen Freibetrag i. H. v. 9.060 EUR kürzen. Dies gilt für einen 100 %ige Anteil. Bei einer geringeren Beteiligung verringert sich der Freibetrag entsprechend.

Zudem reduziert sich der Freibetrag um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Bei der Freibetragsermittlung wird der steuerfrei bleibende Teil des Veräußerungsgewinns[8] jedoch nicht berücksichtigt.[9]

[1] BFH, Urteil v. 1.3.2005, VIII R 25/02, BStBl 2005 II S. 436.
[2] Zur zeitlichen Erfassung des Gewinns/Verlusts s. BFH, Urteil v. 27.11.2001, VIII R 36/00, BStBl 2002 II S. 731.
[3] BFH, Urteil v. 19.4.2005, VIII R 68/04, BStBl 2005 II S. 762.
[4] BFH, Urteil v. 2.10.1984, VIII R 36/83, BStBl 1985 II S. 320.
[5] BFH, Urteil v. 10.11.1998, VIII R 6/96, BStBl 1999 II S. 348.
[6] BFH, Urteil v. 21.9.2004, IX R 36/01, BStBl 2006 II S. 12.
[7]

S. Anschaffungskosten.

[8] § 3 Nr. 40 Satz 1c EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG.
[9] R 17 Abs. 9 EStR.

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