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Veräußerungsgewinn / 3.3 Wert des Betriebsvermögens

Jürgen K. Wittlinger
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Der Wert des Betriebsvermögens[1] ergibt sich aus dem Buchwert des veräußerten Aktivvermögens abzüglich des vom Erwerber übernommenen Passivvermögens. Wird der ganze Betrieb veräußert, entspricht dies dem Kapitalkonto im Veräußerungszeitpunkt.

Auszugehen ist von der auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu erstellenden Schlussbilanz.[2] Diese Bilanz enthält zugleich die verbindlichen Ausgangswerte zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns.[3]

Wird auf den Zeitpunkt der Veräußerung keine gesonderte Schlussbilanz aufgestellt, ist der Wert des Betriebsvermögens nach den Regeln des § 4 Abs. 1 EStG und des § 5 EStG rechnerisch zu ermitteln oder ggf. zu schätzen.[4]

[1] § 16 Abs. 2 EStG.
[2] Vgl. § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 6 Abs. 2 EStDV.
[3] BFH, Beschluss v. 26.3.1991, VIII R 315/84, BFHE S. 166 S. 7, DStR 1992 S. 425; BFH, Beschluss v. 26.3.1991, VIII R 55/86, BFHE 166 S. 21.
[4] BFH, Urteil v. 12.6.1975, IV R 101/72, BStBl 1975 II S. 853.

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