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Veräußerungsgewinn / 3.1 Veräußerungspreis

Jürgen K. Wittlinger
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Unter Veräußerungspreis versteht man die Gegenleistung, die der Veräußerer für den Betrieb erlangt.[1] Zur Gegenleistung gehört vor allem der Anspruch auf den Kaufpreis, ferner eine Freistellung des Veräußerers von privaten oder betrieblichen Schulden.[2] Zur Bewertung der Gegenleistung sind ggf. die §§ 2–16 BewG zu beachten.[3]

Werden im Zusammenhang mit der Veräußerung des Betriebs nicht wesentliche Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen überführt, ist deren Entnahme mit dem gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter dem Veräußerungserlös noch hinzuzurechnen.

[1] BFH, Urteil v. 19.1.1978, IV R 61/73, BStBl 1978 II S. 295; BFH, Urteil v. 26.6.1990, VIII R 221/85, BStBl 1990 II S. 978.
[2] BFH, Urteil v. 10.11.1988, IV R 70/86, BFH/NV 1990 S. 31, betreffend die Übernahme von privaten Schulden des Veräußerers; BFH, Beschluss v. 5.7.1990, GrS 4-6/89, BStBl 1990 II S. 847, 853, betreffend die Übernahme von Betriebsschulden.
[3] BFH, Urteil v. 19.1.1978, IV R 61/73, BStBl 1978 II S. 295.

3.1.1 Zahlung des Kaufpreises in bar

Bei einer Kaufpreiszahlung in bar ist als Veräußerungspreis der Nennbetrag des erzielten Kaufpreises anzusetzen.[1] Lautet der Kaufpreis auf eine ausländische Währung, ist der Umrechnungskurs im Veräußerungszeitpunkt maßgeblich.[2]

Problematischer können hingegen die folgenden Varianten sein:

[1] BFH, Urteil v. 17.1.1989, VIII R 370/83, BStBl 1989 II S. 563.
[2] BFH, Urteil v. 19.1.1978, IV R 61/73, BStBl 1978 II S. 295.

3.1.2 Stundung des Kaufpreises

Ein Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung; daran ändert eine ggf. hinausgeschobene Fälligkeit des Kaufpreises, z. B. Ratenzahlung, Stundung, nichts.[1]

Wird der Kaufpreis langfristig gestundet bzw. eine Ratenzahlung vereinbart, ohne dass hierfür Zinsen zu zahlen sind, ist als Veräußerungspreis jedoch der gemeine Wert der Kaufpreisforderung im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen; dieser Wert der Forderung ist durch Abzinsung zu ermitteln.[2]

Werden dagegen für die Stundung marktübliche Zinsen vereinbart, ist die Kaufpreisforderung mit dem Nennwert anzusetzen. Da anzunehmen ist, dass die Kaufpreisfor­derung in das Privatvermögen des ­Veräußerers fällt[3], sind die dem Veräußerer zugeflossenen Zinsen keine gewerblichen Einkünfte[4], sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen.[5]

[1] BFH, Urteil v. 20.7.2010, IX R 45/09, BStBl 2010 II S. 969.
[2] BFH, Urteil v. 19.1.1978, IV R 61/73, BStBl 1978 II S. 295.
[3] Vgl. hierzu BFH, Beschluss v. 19.7.1993, GrS 2/92, BStBl 1993 II S. 897.
[4] § 20 EStG.
[5]

Vgl. hierzu auch Kaufpreisraten/-renten.

3.1.3 Wiederkehrende Leistungen (Rente)

Besteht die Gegenleistung für die Veräußerung des Betriebs aus wieder­kehrenden Leistungen (insbesondere Renten), hat der Veräußerer ein Wahlrecht:

  • Er kann den Veräußerungsgewinn sofort versteuern. In diesem Fall ist als Veräußerungspreis der versicherungsmathematische Barwert der Rente anzusetzen, dieser wird nach den Vorschriften des BewG ermittelt. Der Barwert der Rente wird sodann dem Buchwert des Betriebsvermögens und evtl. Veräu­ßerungskosten gegenübergestellt. Der so ermittelte Veräußerungsgewinn kann begünstigt zu besteuern sein.[1] Daneben muss der Veräußerer bei Zufluss der einzelnen Rentenzahlungen den jeweiligen Ertragsanteil der Rente als ­Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen[2] versteuern.[3]
  • Die Rentenzahlungen können aber auch als nachträgliche Einkünfte gem. § 24 Nr. 2 EStG im Zeitpunkt ihres Zuflusses versteuert werden. Die Leistungen sind dazu in einen Kapital- und Zinsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil ist im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern. Die Leistungen aus dem Kapitalanteil sind hingegen erst steuerpflichtig, wenn sie das Kapitalkonto zzgl. ­Veräußerungskosten übersteigen.[4] Nachteil des Wahlrechts zugunsten der Besteuerung der Rentenzahlungen als nachträgliche Einkünfte ist, dass die Steuervergünstigung nach § 34 EStG entfällt.

Wird der Betrieb gegen Zahlung eines gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreises veräußert, besteht dieses Wahlrecht nicht.[5]

Sind im Betriebsvermögen auch Anteile einer Kapitalgesellschaft enthalten, muss bei der Berechnung des steuerpflichtigen Tilgungsbetrags insoweit anteilig das Teileinkünfteverfahren mit einbezogen werden.[6]

[1] § 34 EStG.
[2] § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG.
[3] R 16 Abs. 11 Satz 5 EStR.
[4] R 16 Abs. 11 Satz 7 EStR,

BFH, Urteil v. 5.11.2019, X R 12/17, BStBl 2020 II S. 262.

[5] BFH, Urteil v. 14.5.2002, VIII R 8/01, BStBl 2002 II S. 532.
[6] BMF, Schreiben v. 3.8.2004, IV A 6 – S 2244 16/04, BStBl 2004 I S. 1187 mit ausführlichem Beispiel.

3.1.4 Veräußerung gegen Sachwerte

Besteht die Gegenleistung in anderen Wirtschaftsgütern (wie im Fall eines Tauschs), ist deren Wert für die Berechnung des Veräußerungsgewinns maßgebend. Dabei ist als Veräußerungserlös der gemeine Wert der erhaltenen Wirtschaftsgüter anzusetzen.

3.1.5 Einbringung

Als eine Veräußerung gilt auch die Einbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft ­gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.[1]

Gleiches würde prinzipiell auch für die Einbringung einzelner Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft gelten. Allerdings bestimmt § 6 Abs. 5 Satz...

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