Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Veräußerungsbeschränkung: Zustimmung durch den bestellten Verwalter

Dr. Oliver Elzer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Leitsatz

§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) gilt jedenfalls nicht für Verwalter, deren Amtszeit schon 2018 oder früher endete.

2 Normenkette

§ 12 Abs. 1 WEG; § 6 Abs. 1 COVMG

3 Das Problem

Nach der Gemeinschaftsordnung besteht eine Veräußerungsbeschränkung. Ferner hat der Bauträger in der Gemeinschaftsordnung den ersten Verwalter V bestellt, und zwar für die Dauer von 3 Jahren – beginnend mit der Eintragung der ersten Auflassungsvormerkung in einem der Wohnungsgrundbuchblätter (der Zeitpunkt, in der im alten Recht die werdende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstanden ist). Die erste Auflassungsvormerkung wurde am 25.3.2015 in das Grundbuch eingetragen. Im Juli 2020 beantragt der Bauträger, dass Wohnungseigentum X auf den Erwerber Y umzuschreiben. Er legt dem Antrag eine Zustimmungserklärung des V vom 27.4.2020 bei. Das Grundbuchamt meint, V könne sich nicht (mehr) erklären. Er sei seit dem 26.3.2018 nicht mehr der Verwalter. Gegen diese Sichtweise richtet sich die Beschwerde.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Bestellung des V sei bereits am 26.3.2018 beendet gewesen. § 6 Abs. 1 COVMG ändere daran nichts. Es könne dahinstehen, ob diese Bestimmung auch Verwalter erfasse, deren Amtszeit bei dem Inkrafttreten des Gesetzes am 28.3.2020 bereits abgelaufen war. Das gelte jedenfalls nicht für Verwalter, deren Amtszeit schon im Jahr 2018 oder früher endete. Nach seinem Wortlaut betreffe § 6 Abs. 1 COVMG nur Verwalter, die am 28.3.2020 im Amt gewesen seien. Unter "bleiben" werde sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch rechtstechnisch regelmäßig das Beibehalten eines bestehenden Zustands verstanden. Rechtsgeschäftlich könne eine Organstellung nicht rückwirkend begründet ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 4.5 Faktischer Verwalter
    0
  • GEG 2024 – Synopse / § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.4.3 Durchführung nichtiger Beschlüsse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Das große Verwalter-Handbuch
Das große Verwalter-Handbuch
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die Immobilienverwaltung - jetzt überarbeitet in der 10. Auflage! Es stellt den tatsächlichen Ablauf der Verwaltung im Alltag dar und beleuchtet auch die juristischen Aspekte der Verwaltung von Wohnungseigentum.


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren