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Veräußerungsbeschränkung: Prüfung der Verwalterbestellung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit Erfolg! Das Grundbuchamt habe zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verwalterbestellung verfahrensfehlerhaft gewesen sei. Die Ergänzung der Tagesordnung während der laufenden Versammlung habe diesen Fehler nicht korrigieren können. Die fehlende Ankündigung der Verwalterbestellung in der Tagesordnung habe aber nicht zur Folge, dass der Bestellungsbeschluss nichtig wäre. Vielmehr führe eine fehlerhafte (oder fehlende) Bezeichnung des Beschlussgegenstands lediglich zu dessen Anfechtbarkeit, weil die Regelung in § 23 Abs. 2 WEG kein zwingendes Recht darstelle. Es liege auch kein Fall vor, in dem wegen einer bewussten Umgehung des Mitwirkungsrechts eines Eigentümers ausnahmsweise Nichtigkeit anzunehmen wäre. Zwar habe den Anwesenden der Versammlung bei der Ergänzung der Tagesordnung bewusst sein müssen, dass der nicht anwesende Eigentümer hierdurch keine Gelegenheit erhalten habe, über seine Teilnahme an der Verwalterbestellung zu entscheiden. Es sei jedoch nichts dafür erkennbar, dass dies in böswilliger Weise geschehen wäre. Vielmehr gehe aus der Niederschrift hervor, dass die Verwalterbestellung versehentlich nicht in die Tagesordnung aufgenommen worden war.

Hinweis

  1. Der Fall spricht für die Praxis der Verwalter einen wichtigen Punkt an. Anders als dem V im Fall muss nämlich jeder Verwalter im Blick haben und behalten, wann die Bestellungszeit abläuft. Die Wiederbestellung bedarf nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 WEG eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens 1 Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann. Sinn und Zweck von § 26 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 WEG ist es, zu verhindern, dass durch eine baldige Verlängerung der Bestellungszeit der Normzweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG unterlaufen wird. Es wäre z. B. gesetzeswidrig, wenn ein Verwalter...

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