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Veräußerungsbeschränkung: Klage auf Zustimmung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist die Klage im Fall einer Weigerung gegen den Verwalter und nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

2 Normenkette

§§ 12 Abs. 1, 18 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Es ist eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart. Nach der Gemeinschaftsordnung ist der Verwalter dazu bestimmt, die Zustimmung zu erklären. Wohnungseigentümer K möchte sein Wohnungseigentum veräußern. Dem stimmt Verwalter B vor einem Notar zu. Ferner wird dort seine Unterschrift unter der Niederschrift öffentlich beglaubigt, aus der seine Bestellung hervorgeht. Zustimmung und Nachweis der Bestellung sendet B der Notarin des K. Die Unterlagen kommen dort allerdings beschädigt an. Ferner nimmt die Notarin daran Anstoß, dass die Niederschrift nur vom Verwalter unterschrieben ist (Gründe: Es gibt keinen Verwaltungsbeirat. Kein Wohnungseigentümer war bereit, die Niederschrift zu unterzeichnen). Diese Mängel teilt die Notarin B mit. B erteilt daher erneut seine Zustimmung zur Veräußerung vor der Notarin des K. Einen Termin für den grundbuchmäßigen Nachweis seiner Bestellung nimmt er nicht wahr. Nun erhebt K Klage gegen B. Dieser soll verpflichtet werden, die Niederschrift, aus der die Bestellung hervorgeht, in Bezug auf seine Unterschrift und die Unterschrift eines Wohnungseigentümers beglaubigen zu lassen und diese Niederschrift der Notarin des K vorzulegen. B meint, K müsse die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagen. Ferner meint B, er sei nicht verpflichtet, für die Unterschrift Dritter zu sorgen. Im Laufe des Rechtsstreits kommt B seinen behaupteten Verpflichtungen nach und es findet sich auch ein Wohnungseigentümer, der die Niederschrift unterzeichnet und seine Unterschrift ...

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