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Veräußerung von vermieteten Wohnräumen und Realteilung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall ist im Wesentlichen zu fragen, ob K ein Vorkaufsrecht erworben hatte.

Vorkaufsrecht des Mieters

Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich zum Vorkauf berechtigt. Diese Bestimmung wendet der BGH auf die Realteilung eines Grundstücks, das mit zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhäusern – oder wie hier Doppelhaushälften – bebaut ist, entsprechend an. Dementsprechend kann ein Vorkaufsrecht des Mieters sowohl im Fall der Veräußerung eines Grundstücks nach vollzogener Realteilung, die neben einer Teilungserklärung des Grundstückseigentümers – und gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen – die Eintragung im Grundbuch voraussetzt, als auch im Fall der Veräußerung eines ungeteilten Grundstücks bei beabsichtigter Realteilung in Betracht kommen.

Verkauf an einen Dritten

Im Fall war noch zu fragen, was beim Problem aus Gründen der Vereinfachung nicht näher dargestellt wurde, ob die Veräußerung von vermieteten Wohnräumen, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an eine Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafter mit denen der veräußernden Gesellschaft personenidentisch sind, einen Verkauf an einen "Dritten" im Sinne von § 570b Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. (= § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB) darstellt. Das hat der BGH bejaht.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Der BGH hat auch geklärt, dass § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Teileigentum analog (entsprechend) anwendbar ist (BGH, Urteil v 21.5.2025, VIII ZR 201/23). Die Entscheidung ist für die Verwaltungen lehrreich in Bezug auf die scharfe begriffliche U...

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