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V / 48 Verteidiger, Vertretung des Angeklagten [Rdn 3905]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Rdn 3906

 

Literaturhinweise:

Rettke, Die Vertretung der Einziehungsbeteiligten durch den Beschuldigten Zugleich Anmerkung zu BGH 3 StR 278/23, wistra 2024, 247 (BGH – 3 StR 278/23,wistra 2024, 247), wistra 2024, 221

s.a. die Hinw. bei → Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers, Teil V Rdn 3923.

 

Rdn 3907

1. Der Verteidiger hat grds. nur die Stellung eines Beistandes des Angeklagten, er ist nicht dessen Vertreter (allgemein zur Stellung des Verteidigers Burhoff, EV, Rn 5217 u. 5274). Der Verteidiger kann jedoch den Angeklagten gem. § 234, wenn befugt in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt wird, vertreten (→ Anwesenheitspflicht des Angeklagten, Teil A Rdn 420; → Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, Teil A Rdn 460; → Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Anwesenheit des Betroffenen, Teil B Rdn 1543; → Entbindung des Angeklagten vom Erscheinen in der Hauptverhandlung, Teil E Rdn 1773; → Verhandlung ohne den Angeklagten, Teil V Rdn 3453; → Verhandlungsfähigkeit, selbst herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit, Teil V Rdn 3491; zur nach § 411 Abs. 2 zulässigen Vertretung im → Strafbefehlsverfahren, Teil S Rdn 3070). Die Vertretung des anwesenden Angeklagten ist grds. unzulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, § 234 Rn 4 m.w.N.; s. aber → Gegenüberstellung von Zeugen, Teil G Rdn 2026).

 

Rdn 3908

2. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung des Angeklagten ist das Vorliegen/der Nachweis einer (besonderen schriftlichen) Vertretungsvollmacht (u.a. KG StRR 2014, 38; OLG Bamberg NJW 2007, 1477 [Ls.]; VRR 2011, 472; OLG Celle DAR 2010, 708; Beschl. v. 18.1.2021 – 2 Ss 119/20, NStZ 2021, 764; OLG Dresden StRR 2013, 26 m. Anm. Reichling; OLG Hamm StraFo 2006, 425; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 7.12.2020 – 2 Ss-OWi 1347/20, NStZ-RR 2021, 83; Meyer-Lohkamp/Venn StraFo 2009, 265, 268; Die...

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