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V / 41 Verteidiger, Vertreter des Beschuldigten [Rdn 5274]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Rdn 5275

 

Literaturhinweise:

Dierbach, Die Vertretung des Angeklagten durch den Verteidiger, StraFo 2019, 50

s.a. die Hinw. bei → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 5050, und bei → Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers, Teil V Rdn 5280.

 

Rdn 5276

1. Allein die allgemein erteilte Vollmacht berechtigt den Verteidiger als Beistand nicht, den Beschuldigten auch zu vertreten (u.a. OLG Bamberg NJW 2007, 1477 [Ls.]; VRR 2011, 472; KG StRR 2014, 38; OLG Celle DAR 2010, 708; OLG Dresden StRR 2013, 26 m. Anm. Reichling; OLG Hamm StraFo 2006, 425; Meyer-Lohkamp/Venn StraFo 2009, 265, 268; Dierbach StraFo 2019, 50; → Vollmacht des Verteidigers, Teil V Rdn 5279). Das ist insbesondere von Bedeutung für die HV, wenn der Beschuldigte nicht erscheint. Denn nur, wenn der Verteidiger eine besondere (schriftliche) Vertretungsvollmacht für den Beschuldigten/Angeklagten hat, kann er in den Fällen des § 411 Abs. 2 nach Einspruch im → Strafbefehlsverfahren, Teil S Rdn 4382 oder nach Entbindung des Beschuldigten vom Erscheinen in der HV gem. §§ 233, 234 den Mandanten vertreten. Entsprechendes gilt für die HV im Berufungsverfahren, wenn es u.a. darum geht, die Verwerfung der Berufung des Mandanten wegen unentschuldigten Ausbleibens zu verhindern (dazu Burhoff, HV, Rn  813 ff.) oder Erklärungen zur Berufung abzugeben. Mit dieser ist er befugt, sämtliche zum Verfahren gehörenden Erklärungen abzugeben (KG, Beschl. v. 1.7.2020 – (4) 121 Ss 71/20 (74/20), StV 2021, 161 [Ls.] für Rechtsmittelbeschränkung). Auch im Bußgeldverfahren kann der Verteidiger in der HV Erklärungen für den Betroffenen nur abgeben bzw., wenn der Betroffene dort nicht erscheint, noch den Antrag stellen, ihn gem. § 73 Abs. 2 OWiG von der Erscheinenspflicht zu entbinden, wenn er eine (besondere) Vertretungsvollmacht hat (Einzelh. Meye...

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