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V / 41 Verteidiger, Beschlagnahme von Verteidigerakten [Rdn 3846]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Grds. gelten für die Anordnung der Beschlagnahme, auch wenn diese in der HV erfolgt und sie sich auf Verteidigerakten erstreckt, die allgemeinen Regeln der §§ 94 ff.
2. Grds. sind die Handakten des Verteidigers beschlagnahmefrei. Das gilt vor allem für schriftliche Mitteilungen zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger.
3. Für die Frage des Gewahrsams wird § 97 Abs. 2 S. 1 durch § 148 ergänzt.
4. Ist der Verteidiger teilnahmeverdächtig oder selbst Beschuldigter, gelten nach h.M. keine Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Regeln.
5. Hat der Angeklagte beim Verteidiger sog. Überführungsstücke hinterlegt, sind diese auch dann nicht beschlagnahmefrei, wenn der Verteidiger ihren Inhalt nicht kennt.
6. Wird der an sich zur Verschwiegenheit verpflichtete Verteidiger vom Angeklagten von der Verschwiegenheitspflicht gem. § 53 Abs. 2 entbunden, entfällt das Beschlagnahmeverbot und sämtliche Unterlagen, die sich beim Verteidiger befinden, unterliegen der Beschlagnahme.
7. Auch für Rechtsmittel gegen eine Beschlagnahmeanordnung in der HV gelten die allgemeinen Regeln.
 

Rdn 3847

 

Literaturhinweise:

Ballo, Beschlagnahmeschutz im Rahmen von Internal Investigations – Zur Reichweite und Grenze des § 160a StPO, NZWiSt 2013, 46

Barton, Zur Frage der rechtlichen Wertung strafprozessualer Maßnahmen gegen Verteidiger, JZ 2010, 102

Bauer, Keine Beschlagnahmefreiheit für Unterlagen eines mit internen Ermittlungen beauftragten Rechtsanwalts, StraFo 2012, 488

Beukelmann/Heim, Das neue Unternehmensstrafrecht?! Anmerkungen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, StraFo 2020, 231

Beulke, Beschlagnahmefreiheit von Verteidigungsunterlagen, in: Festschrift für Klaus Lüderssen, 2000, S. 693

Beulke/Ruhmannseder, Strafprozessu...

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