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V / 31 Vernehmung des Angeklagten zur Sache [Rdn 3750]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Vernehmung zur Sache erfolgt nach der Belehrung des Angeklagten und i.d.R. vor der (weiteren) Beweisaufnahme.
2. Gegenstand der Vernehmung zur Sache sind alle für die Schuldfeststellungen und die Rechtsfolgen bedeutsamen Fragen.
3. Die Form der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ist grds. die der mündlichen Befragung mit mündlicher Antwort.
4. Die Vernehmung des Angeklagten zur Sache kann nach der Rspr. des BGH grds. nicht durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten durch das Gericht ersetzt bzw. "umgangen" werden.
5. Auch schriftliche Erklärungen des Verteidigers sind grds. nicht als Erklärung des Angeklagten zur Sache verlesbar.
6. Der (abwesende) Angeklagte kann sich bei der Einlassung von seinem Verteidiger vertreten lassen, wenn gem. § 234 in seiner Abwesenheit verhandelt wird.
7. Äußerungen des Verteidigers können dem Angeklagten nur dann zugerechnet werden, wenn aufgrund von unmissverständlichen Erklärungen des Angeklagten oder des Verteidigers feststeht/feststand, dass der Angeklagte sie als eigene Einlassung gelten lassen will.
8. Die Vernehmung des Angeklagten ist Aufgabe des Vorsitzenden, die aus der ihm in § 238 Abs. 1 eingeräumten Befugnis zur Verhandlungsleitung folgt.
 

Rdn 3751

 

Literaturhinweise:

Beulke, Äußerungen des Strafverteidigers in der Hauptverhandlung als Einlassung des Angeklagten, in: Festschrift BRAK, 2006, S. 87

Detter, Einlassung mit oder durch den Verteidiger – Ein notwendiges Instrument effektiver Strafverteidigung? in: Festschrift für Ruth Rissing van Saan zum 65. Geburtstag, 2011, S. 97

Drees, Schädliche Folgen von Einlassungssurrogaten, StRR 2012, 244

Eisenberg/Pincus, Sachäußerung des schweigenden Angeklagten in der Hauptverhandlung, JZ 2003, 397

Eschelbach, Erklärungen des Verteidigers zur Sache in der Hauptverhandlung, ZAP F. 22, S. 711

Fezer, Hat der Beschuldigte ein "Recht auf Lüge"?, in: Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels, 1993, S. 663

Gillmeister, Die Verteidigererklärung als Einlassung des Angeklagten, in: Festschrift für Volkmar Mehle, zum 65. Geburtstag, 2009, S. 223

D. Hammerstein, Das Geständnis und sein Wert – Lippenbekenntnisse in der Strafzumessung, StV 2007, 48

Klemke, Festschreibung von Sachverhalten in der Hauptverhandlung – Protokollierungsanträge, affirmative Beweisanträge pp, StraFo 2013, 107

Mehle, Die schriftliche Stellungnahme des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung als Ersatz der mündlichen Einlassung – eine Analyse der Rechtsprechung, in: Festschrift 25 Jahre AG Strafrecht, 2009, S. 655

Meyer-Mews, Die Einlassung und Vernehmung des Angeklagten zur Sache gem. § 243 IV 2 StPO, JR 2003, 361

Michel, Einlassung durch den Anwalt?, MDR 1994, 648

Miebach, Der teilschweigende Angeklagte – materiell-rechtliche und prozessuale Fragen anhand der BGH-Rechtsprechung, NStZ 2000, 234

ders., Die Beweiswürdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung, NStZ-RR 2018, 265

Möller, Verfassungsrechtliche Überlegungen zum "nemo-tenetur" – Grundsatz und zur strafmildernden Berücksichtigung von Geständnissen, JR 2005, 314

Neuhaus, Der strafprozessuale Tatbegriff und seine Identität, Teil 1: MDR 1988, 1012, Teil 2: MDR 1989, 213

ders., Anpassung und Wechsel des Verteidigungsziels während der Hauptverhandlung, ZAP F. 22, S. 249

Noll, Die – schriftliche – Sacheinlassung durch die Verteidigung, StRR 2008, 444

Nugel, Die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers gegenüber dem Kraftfahrtversicherer nach der VVG-Reform im Spannungsfeld zur Strafverteidigung, VRR 2008, 164

Olk, Die Abgabe von Sacherklärungen des Angeklagten durch den Verteidiger, 2006

Park, Die prozessuale Verwertbarkeit verschiedener Formen der Beschuldigteneinlassung im Strafverfahren, StV 2001, 589

Prüfer, Das fragwürdige Geständnis, StV 1998, 232

Richter II, Reden – Schweigen – Teilschweigen, StV 1994, 687

Rüping, Zur Mitwirkungspflicht des Beschuldigten und Angeklagten, JR 1974, 135

Salditt, Verteidigung in der Hauptverhandlung – notwendige Alternativen zum Praxisritual –, StV 1994, 442

ders., Das Interesse an der Lüge, StV 1999, 61

Schäfer, Die Einlassung zur Sache durch den Verteidiger, in: Festschrift für Hans Dahs, 2005, S. 441

Schlothauer, Unvollständige und unzutreffende tatrichterliche Urteilsfeststellungen, StV 1992, 134

Schlösser, Die Einlassung des Angeklagten durch seinen Verteidiger – Überlegungen zu BGH, Urt. v. 20.6.2007 – 2 StR 84/07, NStZ 2008, 310

Sommer, Maßnahmen des Strafverteidigers in der Hauptverhandlung, ZAP F. 22, S. 101

Stern, Der Geständniswiderruf als forensisches Erkenntnisproblem, StV 1990, 563

Wesemann, Beanstandungs- und Erklärungsrecht zur Schaffung von Freiräumen der Verteidigung, StraFo 2001, 293

Weyand, Das Frage- und Vernehmungsrecht der Verteidigung Ausschöpfung eines strafprozessualen Potenzials, NJW 2024, 637

s.a. die Hinw. bei → Vorbereitung der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 4046.

 

Rdn 3752

1.a) Die Vernehmung zur Sache erfolgt zeitlich nach der → Verlesung des Anklagesatzes, Teil V Rdn 3522, und ...

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