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V / 3 Verjährung, Unterbrechung, Allgemeines [Rdn 3874]

Detlef Burhoff, Ralph Gübner
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Frist jeweils von Neuem beginnt.
2. Gem. § 33 Abs. 4 S. 1 wirkt die Unterbrechungshandlung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
3. Die Verjährung der Tat im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 263 StPO) wird durch Handlungen nach § 33 Abs. 1 unterbrochen.
4. Wegen der besonderen Bedeutung der Unterbrechungsmaßnahmen für die Verfolgbarkeit einer Tat müssen sich die Vornahme der Unterbrechungshandlung und der Zeitpunkt grds. aus der Akte ergeben.
5. Weitreichende Besonderheiten ergeben sich bei einer EDV-gestützten Verfahrensbearbeitung.
6. Scheinmaßnahmen oder unwirksame Maßnahmen unterbrechen die Verjährung nicht.
7. Der Lauf der neuen Verjährungsfrist beginnt nach einer Unterbrechung an dem Tag der Unterbrechung.
8. Der Verteidiger kann die Einhaltung der Verjährungsvorschriften mit einer Checkliste prüfen.
 

Rdn 3875

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Verjährung, Allgemeines, Rdn 3851.

 

Rdn 3876

1. Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Frist jeweils von Neuem beginnt (§ 33 Abs. 3 S. 1). Durch eine Aneinanderreihung von Unterbrechungshandlungen kann die Frist folglich wiederholt verlängert werden. Allerdings tritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Ablauf von 2 Jahren die absolute Verjährung ein (§ 33 Abs. 3 S. 2; → Verjährung, Allgemeines, Rdn 3860). Bis dahin muss das Verfahren also entweder rechtskräftig beendet sein oder es muss zumindest eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegen. Danach ruht gem. § 32 Abs. 2 die Verjährung ohne zeitliche Beschränkung.

 

Die einzelnen Unterbrechungstatbestände sind in § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–15 abschließend aufgeführt (dazu → Verjährung, Unterbrechungstatbestände, Rdn 3892).

 

Rdn 3877

2. Gem. § 33 Abs. 4 S. 1 wirkt die U...

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