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V / 1 Vergütung des Verteidigers im OWi-Verfahren [Rdn 3758]

Detlef Burhoff, Ralph Gübner
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Ausführungen geben einen ersten Überblick über die wichtigsten mit der anwaltlichen Vergütung im OWi-Verfahren zusammenhängenden Fragen nach Teil 5 VV RVG.
2. Die Gebühren des Teils 5 VV RVG entstehen nach Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG für Wahlanwalt, Pflichtverteidiger und sonstige Vertreter und Beistände von Verfahrensbeteiligten.
3. Auch im OWi-Verfahren kann der Verteidiger mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG treffen.
4. Auch im OWi-Verfahren erhält der Rechtsanwalt/Verteidiger für seine Tätigkeit als Wahlanwalt Rahmengebühren. Die Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens richtet sich nach § 14 Abs. 1 RVG.
5. Die anwaltlichen Gebühren für die Tätigkeit im OWi-/Bußgeldverfahren sind in Teil 5 VV RVG eigenständig geregelt.
6. Die Gebühren für die Tätigkeit in OWi-Sachen sind der Höhe nach von der Höhe der Geldbuße des Bußgeldverfahrens abhängig.
7. Nach Nr. 5100 VV RVG verdient der Rechtsanwalt zunächst eine Grundgebühr.
8. Die Verfahrensgebühr ist allgemein in Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG geregelt.
9. Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG regelt allgemein den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr.
10. Anders als im Strafverfahren in Nr. 4102 VV RVG ist im OWi-Verfahren als allgemeine Gebühr keine besondere Vernehmungsterminsgebühr vorgesehen.
11. Der Rechtsanwalt erhält in den Verfahrensabschnitten jeweils die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr.
12. Neben den Verfahrens- und Terminsgebühren kann der Rechtsanwalt auch im OWi-Verfahren zusätzliche Gebühren verdienen.
 

Rdn 3759

 

Literaturhinweise:

Bereska, Stundensatzvereinbarungen mit Verbrauchern jetzt überprüfen!, AnwBl. 2023. 150

Blattner, 15-Minuten-Zeittakt: Das letzte Wort ist (nicht) gesprochen, AnwBl. 2020, 344

Burhoff, Abhängigkeit der anwaltlich...

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