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Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2 Gesetzlicher Mehrurlaub für bestimmte Personengruppen

Britta Schwalm
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1.2.1 Jugendliche

Jugendliche in einem Beschäftigungsverhältnis, das dem BUrlG unterliegt, haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage zum gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch.

Der jährliche Mindesturlaub für Jugendliche beträgt gemäß § 19 Abs. 2 JArbSchG

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Eine noch größere soziale Schutzbedürftigkeit hält der Gesetzgeber bei Jugendlichen für gegeben, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden. Diese Jugendlichen erhalten in den Altersgruppen des § 19 Abs. 2 JArbSchG einen zusätzlichen Urlaub von 3 Werktagen.[1]

[1] § 19 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG.

1.2.2 Schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen sind Personen, deren Grad der Behinderung (GdB) i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX mindestens 50 beträgt. Sie haben gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr, basierend auf einer 5-Tage-Woche; bei anderer Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche erhöht oder senkt sich der Anspruch entsprechend.[1] Wesentlicher Gesichtspunkt der Regelung des § 208 SGB IX ist, dass dem schwerbehinderten Menschen Gelegenheit gegeben werden soll, sich in einer zusätzlichen Kalenderwoche zu erholen.

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsberechnung bei Schwerbehinderung

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat einen tarifvertraglichen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen bei einer betrieblichen 5-Tage-Woche. Er arbeitet in Teilzeit 3 Tage wöchentlich:

(25 Urlaubstage + 5 Zusatzurlaubstage) / 5 Wochenarbeitstage × 3 individuelle Arbeitstage = 18 Arbeitstage Urlaub.

Der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Me...

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