Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Urlaub / 9.14 Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung

Christian Wäldele
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Der Abgeltungsanspruch ist als reiner Geldanspruch auch vererblich. Dies war unstreitig für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet, der Abgeltungsanspruch bereits entstanden und der Beschäftigte anschließend verstorben ist.

Ist jedoch das Arbeitsverhältnis durch den Tod beendet worden, hatte das BAG aufgrund der Höchstpersönlichkeit des bis zum Tode bestehenden Urlaubsanspruchs eine Vererblichkeit verneint.

[1]

Der Europäische Gerichtshof hat hingegen entschieden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben auch dann entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.[2]

Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wurde vom Bundesarbeitsgericht nunmehr bestätigt.[3]

 
Wichtig

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so entsteht ohne weitere Voraussetzung ein Abgeltungsanspruch zugunsten des oder der Erben.

Es bedarf von diesen keines formalen Antrags. Es sollte jedoch nicht automatisch die Auszahlung auf das Gehaltskonto erfolgen, da in der Regel nicht feststeht, dass der Erbe des Kontos auch der Erbe des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist.

Beim Sterbegeld nach § 23 Abs. 3 TV-L erfolgt eine Zahlung auf das Gehaltskonto. Der Tarifvertrag sieht hier, im Gegensatz zum Urlaubsabgeltungsanspruch, ausdrücklich eine Tilgungsbestimmung vor.

Auf den Urlaubsabgeltungsanspruch, der dem oder den Erben zusteht, findet die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TV-L Anwendung.[4]

Melden sich der Erbe bzw. die Erben nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L, ist der Abgeltungsanspruch erloschen. Zwar entsteht der Anspruch erst in der Person des Erben, der dem Geltungsbereich des TV-L nicht unterfällt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich vom Entstehungsgrund her um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Und bei Ansprüche...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TV-L Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement
Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement neu denken
Bild: Haufe Shop

Unternehmen, die strategisch Talente fördern und Potenziale entfalten, gelten als erfolgreicher. Das Buch bietet konkrete Bausteine zur Professionalisierung des Talentmanagements an. Mit Best-Practice-Beispielen, Tools und KI-Instrumenten zur Implementierung eines nachhaltigen Talentmanagements.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren