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Urlaub / 7.3.4 Folgen für die Praxis

Christian Wäldele
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Bei dauererkrankten Beschäftigten, aber auch solchen, die erst zum Ende des Urlaubsjahres längerfristig erkranken, gilt nunmehr, dass der Urlaubsanspruch in die Zukunft übertragen wird. Hierbei stellt sich die Frage, ob der Urlaub unbefristet übertragen wird. Dauert die Erkrankung mehrere Jahre an, würde der Beschäftigte also einen ständig anwachsenden "Berg" von Urlaubstagen vor sich herschieben.

 

Beispielsfall[1]

Schwerbehinderter AN war arbeitsunfähig vom 23.11.1997–30.9.2009. Das AV wurde beendet durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung i. H. v. 15.000 EUR. Mit der Klage machte er Urlaubsabgeltung i. H. v. 29.198,24 EUR geltend. Das (nicht rechtskräftige) Urteil: Der Urlaubsanspruch verjährt nicht. Anspruch auf Abgeltung von

  • 260 Tagen gesetzlichem Mindesturlaub nach BUrlG +
  • 54 Tagen Schwerbehindertenzusatzurlaub =
  • 314 Tagen Urlaub = 29.198,23 EUR brutto.

Zu dieser Problematik hat der EuGH auf eine Vorlage des LAG Hamm festgestellt, dass das Unionsrecht eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen nicht erfordert.

Das LAG Hamm hatte dem EuGH folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Zitat

Zitat

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, nach denen der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums erlischt, auch dann entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer längerfristig arbeitsunfähig ist und deshalb Mindesturlaubsansprüche für mehrere Jahre ansammeln könnte, wenn diese nicht begrenzt würden, und würde die zeitliche Begrenzung mindestens 18 Monate betragen müssen?

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber dem Kläger Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2008 schuldet. Der K...

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