Einem schwerbehinderten Beschäftigten steht nach § 208 SGB IX ein gesetzlicher Zusatzurlaub zu. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (§ 151 SGB IX) erhalten keinen Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub beträgt bei einer 5-Tage-Woche 5 Urlaubstage. Bei einer Abweichung von der 5-Tage-Woche ist der Urlaubsanspruch entsprechend zu erhöhen oder zu kürzen (z. B. 4-Tage-Woche = 4 Urlaubstage). Bei Bruchteilen ist keine Rundung vorzunehmen, es sei denn, der § 5 BUrlG – die Regelung zur Zwölftelung des Urlaubs bei Beginn oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahrs – ist anwendbar. Insbesondere findet die in § 208 Abs. 2 SGB IX enthaltene Bruchteilsregelunq keine Anwendung, da sie sich lediglich auf den Fall bezieht, dass die Schwerbehinderung nicht während des ganzen Jahrs vorliegt. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit dem in der Bescheinigung der Schwerbehinderung angegebenen Zeitpunkt. Ist der Zusatzurlaub rückwirkend anerkannt worden, greifen hinsichtlich der Übertragung gemäß § 208 Abs. 3 SGB IX die Übertragungsregelungen des TVöD bzw. des BUrlG.
Nach bisher vertretener Auffassung der Rechtsprechung verfällt der Zusatzurlaub bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn nicht die Übertragungsvoraussetzungen vorliegen. Die Ungewissheit über die Anerkennung der Schwerbehinderung ist kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Übertragungsgrund.
Diese Grundsätze müssen nun im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und des BAG zur Mitwirkungsobliegenheit, mithin der Hinweispflicht zum Urlaubsverfall, neu eingeordnet werden.
Nach der genannten Rechtsprechung verfällt Urlaub nur dann am Ende des Urlaub...