Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht begründet das damit, dass mangels eines Befristungsgrundes i. S. v. § 575 BGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB keine wirksame Befristung vereinbart worden ist. Von daher gelte der Mietvertrag als unbefristet abgeschlossen i. S. d. § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Kein vorübergehender Gebrauch einer Mietwohnung
Diese Regelung sei anwendbar, weil es sich um keinen vorübergehenden Gebrauch einer Mietsache i. S. v. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt. Dies ergebe sich daraus, dass kein besonderer Anlass für die Anmietung der Wohnung bestanden habe. Hierfür reiche nicht, dass die Wohnung zum Zwecke des Studiums angemietet worden ist. Denn ein Studium erstrecke sich normalerweise über einen längeren Zeitraum. Von daher sei es nicht etwa mit einem Hotelzimmer oder einer Ferienwohnung vergleichbar, an die der Gesetzgeber vor allem gedacht habe.
Vorübergender Aufenthalt reicht nicht
Hiergegen spricht nach Auffassung des Gerichtes nicht, dass die Studenten sich angeblich vorübergehend in Berlin aufhalten. Denn der Begriff "vorübergehend" i. S. d. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB könne hier auch längere Zeiträume erfassen. Eine Ausnahme komme in Betracht, wenn eine Wohnung semesterweise vermietet wird. Das sei hier zu verneinen, weil der Mietvertrag keine solche Regelung enthalte. Ungeachtet dessen entspreche die erste Befristung nicht dem üblichen Semesterturnus.
Kein Wohnheim im Sinne von § 549 Abs. 3 BGB
Schließlich verwies das Gericht darauf, dass es sich um keine Wohnung in einem Studentenwohnheim handelt. Von daher könne sich die Zulässigkeit einer Befristung nicht aus § 549 Abs. 3 BGB ergeben.
Da die Parteien gegen die Entscheidung des AG Kreuzberg keine Berufung eingelegt haben, wurde das Urteil rechtskräftig.