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Unterteilung: Vermehrung der Stimmrechte?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Durch eine Unterteilung können die Stimmrechte nicht vermehrt werden. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes vereinbaren.

2 Normenkette

§§ 8, 25 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K unterteilt sein Wohnungseigentum. Fraglich ist u. a., wer nach Vollzug der Unterteilung bei einem Beschluss welche Stimmen hat. Das AG meint, durch die Unterteilung des Wohnungseigentums des K und die anschließende Veräußerung des neu entstandenen Wohnungseigentums an seine Ehefrau sei keine weitere Stimme hinzugekommen. Die Beschlüsse, die K angegriffen habe, hätten daher nicht die notwendige Mehrheit erreicht. Hiergegen wendet sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Berufung.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Beschlüsse seien für ungültig zu erklären, da sie nicht mit der nach § 25 Abs. 1 WEG nötigen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden seien. In der Versammlung sei nur die Hälfte der maßgeblichen Stimmen für die Beschlussanträge abgegeben worden. Da nichts anderes bestimmt worden sei, richte sich das Stimmrecht nach dem Kopfprinzip gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG. Nach dem Kopfprinzip stehe jedem der Miteigentümer aber eine Stimme zu. Teile ein Miteigentümer seinen Anteil und veräußere er einen der sodann neu entstehenden Miteigentumsanteile, so führe dies nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte. Andernfalls beschränkte die zustimmungsfreie Unterteilung und anschließende Veräußerung eines Miteigentumsanteils die übrigen schutzwürdigen Wohnungseigentümer in ihrer Stimmkraft erheblich. Zudem sei die Möglichkeit der Manipulation der Stimmrechte durch eine beliebige Anzahl von Unterteilungen eröffnet. Die Unterteilung des K habe die Stimmrechte daher nicht vermehrt, sondern dazu geführt, dass K und seine Ehefrau zu einer Stimmabgabe nach Bruchteilen berechtigt seien.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage,...

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