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Untermieter – Vermieter kann kein persönliches Kennenlernen verlangen

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Die Forderung des Vermieters, in Aussicht genommene Untermieter persönlich vor seiner Entscheidung über die Erlaubnis zur Untervermietung kennenzulernen, läuft auf eine Ablehnung der Untervermietungserlaubnis hinaus und ist deshalb unzulässig.

2 Normenkette

§ 553 BGB

3 Das Problem

Besteht für den Mieter von Wohnraum nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann (§ 553 BGB).

Will sich der Mieter aus einem langfristigen Mietverhältnis lösen oder vermeiden, dass er bei einer Kündigung mit einer langen Kündigungsfrist doppelt Miete – für die gekündigte sowie neue Wohnung – zahlt, kann ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung der Wohnung vorliegen.

4 Die Entscheidung

Dazu hat das LG Berlin entschieden, dass der Vermieter der Untervermietung an einen in Aussicht genommenen Untermieter gem. § 553 Abs. 1 BGB nur dann widersprechen kann, wenn dafür in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Dritte mit dem Vermieter oder anderen Mietern im Hause verfeindet ist oder wenn es sonst Anhaltspunkte dafür gibt, dass er den Hausfrieden stören oder die Mietsache beschädigen wird.

Kennt der Vermieter den Untermieter weder persönlich noch hat er etwa aus Presseveröffentlichungen Kenntnis von dessen Person und Anhaltspunkte für seine mangelnde Eignung, muss der Mieter es dem Vermieter nicht erst durch zusätzliche Informationen ermöglichen, nach denkbaren Hinderungsgründen zu forschen. Es liegt dann vielmehr der Regelfall vor, dass der Mieter einen Untermieter ausg...

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