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Untermiete – Erlaubnis und Rechtsverhältnisse / 1.2.6 Erhöhung der Miete

Ulf Wollenzin
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Der Vermieter kann die Erlaubnis von der Bereitschaft des Mieters zur Zahlung einer höheren Miete (Grundmiete oder Betriebskosten) abhängig machen, wenn ihm die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB).

 
Achtung

Nur Recht, Erlaubnis zu verweigern

Der Vermieter hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung; es steht ihm lediglich frei, die Erlaubnis zu verweigern, wenn der Mieter eine Mieterhöhung zu Unrecht ablehnt.

Ist der Mieter mit einer Mieterhöhung einverstanden, kommt eine freiwillige Änderungsvereinbarung i. S. v. § 557 Abs. 1 BGB zustande. Die Mietvereinbarung wird abgeändert. Dies hat zur Folge, dass bei nachfolgenden Mieterhöhungen die Kappungsgrenze aus der abgeänderten Gesamtmiete zu errechnen ist.[1] Wurde durch die Mieterhöhung anlässlich der Erteilung der Untermieterlaubnis die ortsübliche Miete bereits erreicht oder überschritten, so ist eine weitere Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht möglich.

Die Beendigung der Gebrauchsüberlassung hat auf die Höhe des Mietpreises keinen Einfluss.[2] Etwas anderes gilt, wenn die Parteien anlässlich der Erlaubniserteilung eine Mieterhöhung unter einer auflösenden Bedingung oder eine Mietermäßigung für den Fall der Beendigung der Gebrauchsüberlassung vereinbart haben. Im Einzelfall kann die Vertragsauslegung ergeben, dass solche Zusatzregelungen stillschweigend vereinbart worden sind.

 
Praxis-Beispiel

Zusatzvereinbarung "Untermietzuschlag"

Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Parteien die Mieterhöhung als "Untermietzuschlag" bezeichnet haben, weil durch die Verwendung dieses Begriffs zum Ausdruck kommt, dass das erhöhte Entgelt nur für die Zeit der Untermiete gezahlt werden soll.

Nach h. M. hängt der Anspruch des Vermieters auf eine Mieterhöhung davon ab, ob ...

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