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Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch: Gebühren in einem Übergangsfall

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Gebührenstreitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30.11.2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den ZPO-Wertvorschriften.

2 Normenkette

§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K macht gegen Wohnungseigentümer B vor dem 1.12.2020 einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch geltend. Das AG gibt der Klage statt. Die Berufung wird nach dem 1.12.2020 eingelegt. Das LG weist sie zurück. Dagegen wendet sich B zum BGH. Fraglich ist, wie der Gebührenstreitwert zu bestimmen ist.

4 Die Entscheidung

Gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richte sich der Gebührenstreitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30.11.2020 eingelegt worden sei und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betreffe, bestimme sich der Streitwert gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den ZPO-Wertvorschriften (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 9.12.2021, V ZR 112/21, Rn. 4). Das maßgebliche Interesse des B, keinen Rückbau vornehmen zu müssen, schätze der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 39.448,50 EUR.

Gem. § 47 Abs. 2 GKG werde der Streitwert jedoch durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibe § 49a GKG a. F. maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; Hinweis auf BGH, Beschluss v. 9.12.2021, V ZR 112/21, Rn. 5). Danach bemesse sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Inte...

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  Leitsatz (amtlich) Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. ...

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