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Unterjährige Verbrauchsinformationen: Fristen für Verwalter

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Überblick

Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) ist im Rahmen der Heizkostenverordnung fällig, wenn fernablesbare Zähler in einem Gebäude installiert sind – spätestens ab 2027 müssen Immobilienverwaltungen UVIs für alle Mieter bereitstellen.

Die Novelle der Heizkostenverordnung (HKVO) von 2021 regelt, dass Mieter in Gebäuden mit fernablesbaren Messgeräten das Recht auf eine unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) haben. Wo bereits Funkzähler installiert sind, gilt die Pflicht für Wohnungsunternehmen, private Vermieter und Immobilienverwalter bereits seit 2022 monatlich.

Spätestens bis zum 31.12.2026 müssen nach den Regeln der HKVO alle Wohngebäude mit fernablesbaren Messgeräten ausgerüstet sein. Ab Januar 2027 gilt also eine generelle Pflicht zur Bereitstellung der UVI, um Mieter (ausschließlich) zu informieren. Eine Heizkostenabrechnung muss weiterhin einmal pro Jahr erstellt werden.

Diese Angaben sind für die UVI obligatorisch

  • Verbrauchswerte des jeweiligen Vormonats für Heizenergie in Kilowattstunde (kwh)
  • Warmwasserverbrauch des jeweiligen Vormonats in kWh
  • Werte für durchschnittlichen Verbrauch eines vergleichbaren Durchschnittnutzers
  • Vergleich mit Verbrauch der Bewohner im Vormonat und im entsprechenden Monat des Vorjahres

Status quo: Unterjährige Verbrauchsinformation in WEGs

Eine Umfrage des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) unter mehr als 300 Verwaltungen für den Verwalter-Monitor zeigt, dass 23 Monate vor Fristablauf bereits mehr als die Hälfte (58 %) der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und 61 % der Mietobjekte mit fernauslesbaren Geräten ausgestattet sind.

81 % der Unternehmen sind zuversichtlich, die verwalteten WEG-Einheiten fristgemäß umrüsten zu können, davon sagt jedes zweite (52,4 % ) große Unternehmen ab 3.000 verwalteten Obje...

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