Unterhalt leisten muss nur, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dazu in der Lage ist.
Zur schlüssigen Darstellung seiner Leistungsunfähigkeit muss der auf Mindestunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner in Ansehung der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 1 BGB und eines ihm möglichen Einkommens einlassungsfähige Ausführungen zu seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem vollständigen beruflichen Werdegang machen.
Der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten, insbesondere gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben, beträgt i. d. R. 1.750 EUR, worin eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten ist.
Gegenüber minderjährigen Kindern müssen die unterhaltsverpflichteten Eltern alle verfügbaren Mittel gleichmäßig mit diesen teilen.
Minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Der unterhaltsverpflichtete Elternteil kann für sich in diesen Fällen nicht den angemessenen, sondern nur den notwendigen Unterhaltsbedarf geltend machen. Der notwendige Unterhaltsbedarf beträgt derzeit laut "Düsseldorfer Tabelle" bei einem Erwerbstätigen monatlich 1.450 EUR, beim Nichterwerbstätigen 1.200 EUR monatlich. Darin ist eine Warmmiete bis 520 EUR enthalten. Der Selbstbehalt kann u. U. angemessen erhöht werden.
Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können erhöhten Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand dem Kind nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, zu einer ...