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Unständig Beschäftigte / Lohnsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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1 Lohnsteuerabzug im ELStAM-Verfahren

Den Begriff des unständig Beschäftigten kennt das Steuerrecht nicht. Diese Personen sind grundsätzlich Arbeitnehmer und unterliegen mit ihrem Verdienst dem regulären Lohnsteuerabzug nach den ELStAM.[1] Eine nur stundenweise Tätigkeit schließt die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus, wenn die übrigen für ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale (z. B. Bindung an Ort und Zeit) überwiegen.

Arbeitgeber ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nicht etwa deshalb unterlassen, weil der Arbeitnehmer – auf das Jahr gesehen – voraussichtlich keine Lohnsteuer zu zahlen hätte.

Gefälligkeitsleistungen begründen kein Arbeitsverhältnis

Eine Arbeitnehmereigenschaft ist zu verneinen, wenn es sich um eine bloße Gefälligkeit oder gelegentliche Hilfeleistung handelt, die als Ausfluss persönlicher Verbundenheit und nicht zu Erwerbszwecken geleistet wird.

Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei nicht ganzjähriger Beschäftigung

Ist der Arbeitslohn durch Abruf der ELStAM besteuert worden, darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich für einen nicht ganzjährig unständig Beschäftigten nicht durchführen.[2]

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, zur Erstattung zu viel einbehaltener Lohnsteuer beim Finanzamt eine Veranlagung zur Einkommensteuer zu beantragen.

[1]

S. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale.

[2] § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG.

2 Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung

Die Lohnsteuer kann mit 25 % pauschaliert werden, wenn:

  • die Aushilfstätigkeit über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und
  • dabei der durchschnittliche Stundenlohn 19 EUR und
  • der durchschnittliche Tagesverdienst 150 EUR nicht übersteigt.[1]

Prüfung der Lohngrenzen

Bei einem unvorhersehbaren, plötzlich erforderlich gewordenen Einsatz dürfen innerhalb des 18-Tagezeitraums auch höhere Löhne gezahlt werden. Die Höchstbeträge beziehen...

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