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Unständig Beschäftigte / 4.2 Beginn der Versicherungspflicht

Jürgen Heidenreich
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Die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter beginnt bei der Krankenkasse mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die – vom Beschäftigten oder Arbeitgeber – gewählte Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht in der Krankenversicherung festgestellt hat.[1] Mit der Krankenversicherungspflicht beginnt auch die Versicherungspflicht in der Pflege- und Rentenversicherung.

Der Begriff "Feststellung" ist dabei in dem Sinne zu verstehen, dass die Krankenkasse von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen unständigen Beschäftigung Kenntnis erhält. Diese Kenntnis wird sie in aller Regel entweder durch die Anmeldung des Arbeitgebers[2] oder aber durch die Mitteilung des unständig Beschäftigten erhalten. Als Tag der Feststellung ist der Tag anzusehen, an dem eine entsprechende Meldung bei der Krankenkasse eingeht. Bei jeder folgenden unständigen Beschäftigung ist für das Fortbestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse keine erneute Feststellung der Versicherungspflicht erforderlich.

Fortbestehen der Mitgliedschaft auch an Tagen ohne Beschäftigung

Die Mitgliedschaft des unständig Beschäftigten bei der Krankenkasse besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend nicht beschäftigt war.

[1] § 186 Abs. 2 SGB V.
[2]

S. Abschn. 6.

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[1] Nach § 186 Abs. 2 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der berufsmäßig unständig Beschäftigten grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme einer unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat. Der ...

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