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Unfallversicherung: Freiwillige Versicherung / 7.1.3 Freiwillige Versicherung bei bürgerschaftlichem Engagement

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Auch bestimmte bürgerschaftlich Engagierte können sich versichern, soweit sie nicht bereits gesetzlich pflichtversichert sind. Es gibt für diesen Personenkreis die Möglichkeit, sich bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) für zurzeit 4,95 EUR jährlich freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie Wegeunfällen zu versichern.

Freiwillig versichern können sich

  • gewählte, berufene und beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen und
  • Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, sowie
  • Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.

Obwohl auch dieser freiwillige Versicherungsschutz im gleichen Paragrafen wie die Antragsmöglichkeit für Unternehmer geregelt ist, gibt es hier einen großen Unterschied: eine Versicherungssumme kann und muss nicht gewählt werden. Der Beitritt muss nicht eigenhändig unterschrieben werden; er kann auch durch Dritte erklärt werden. Es erfolgt bei der Antragstellung keine namentliche Nennung der zu versichernden Personen, weil nur die Wahlämter bzw. Bezeichnung der Funktionsträger versichert werden können (z. B. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart, Jugendwart, usw.).[1] Die Berechnung der Geldleistungen erfolgt nach den Grundsätzen, die auch für pflichtversicherte Arbeitnehmer gelten.

[1] § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB VII.

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