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Unfallversicherung / 2 Versicherter Personenkreis

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2.1 Versicherte kraft Gesetzes

In der Unfallversicherung sind alle Beschäftigten[1] kraft Gesetzes versichert,[2] darüber hinaus noch zahlreiche andere Personengruppen wie z. B.

  • Lernende bei der beruflichen Aus- und Fortbildung,
  • Unternehmer in der Landwirtschaft und deren Ehegatten/Lebenspartner,
  • ehrenamtlich Tätige, die für Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften oder für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen tätig sind,
  • Schüler, Studenten, Kinder in Kindergärten und beim Besuch aller Tageseinrichtungen für Kinder (Kinderkrippen, -horte, Tagesmütter),
  • Kinder während der Teilnahme an Sprachförderkursen,
  • Helfer in Unglücksfällen, Blut- und Organspender,
  • Teilnehmer an satzungsgemäßen Veranstaltungen der Nachwuchsförderung in Unternehmen zur Hilfeleistung und im Zivilschutz,
  • Personen, die eine einer Straftat verdächtige Person verfolgen oder festnehmen bzw. sich zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen einsetzen,
  • Pflegepersonen – auch bei nicht erwerbsmäßiger Pflege – sofern die Pflegebedürftigen bestimmte Voraussetzungen erfüllen,
  • Personen, bei denen der Gesetzgeber im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB VII die Wertung getroffen hat, dass auch sie – obwohl nicht Beschäftigte – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen sollen, sowie
  • Personen in sog. "Ein-Euro-Jobs", obwohl es sich hier weder arbeitsrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich um echte Beschäftigungsverhältnisse handelt.

Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber)[3] sind gesetzlich unfallversichert.

[1] § 7 Abs. 1 SGB IV.
[2] § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
[3]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung.

2.2 Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten

Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind ebenfalls kraft Ges...

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