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Unerlaubte Untervermietung – Pflichtverletzung bereits durch Schaltung von Anzeige?

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Die Schaltung einer Anzeige zur Anbahnung eines Untermietverhältnisses bei einem Online-Portal stellt als solche noch keine Pflichtverletzung durch den Mieter dar; es kommt vielmehr darauf an, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung eine Gebrauchsüberlassung später folgt.

2 Normenkette

BGB §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 553 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1

3 Das Problem

Die Untervermietung der Wohnung an Touristen ist selbst dann unzulässig, wenn dem Mieter eine Untervermietung grundsätzlich erlaubt ist. Die Überlassung der Wohnung an Touristen unterscheidet sich nämlich von einer gewöhnlichen, auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung, sodass die Untervermietung an Touristen grundsätzlich nicht von einer gewöhnlichen Erlaubnis zur Untervermietung gedeckt ist (so bereits BGH, Urteil v. 8.1.2014, VIII ZR 210/13, WuM 2014, 142). Dies gilt erst recht, wenn die Wohnung nicht nur zum Teil, sondern vollständig überlassen wird. Eine solche gewerbliche Überlassung der Mietsache an Dritte stellt einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist und der Vermieter daher zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist (LG Berlin, Beschluss v. 18.11.2014, 67 S 316/14, WuM 2015, 31).

Mahnt der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung an Touristen ab, ist eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses jedenfalls auch dann gerechtfertigt, wenn der Mieter nach erfolgter Abmahnung ein über Airbnb geschaltetes Angebot zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Wohnung aufrechterhält. Dies gilt auch dann, wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung kommt, da der Mieter mit der Aufrechterhaltung des Angebots der Öffentlichkeit un...

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Leitsatz (amtlich) Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst. Normenkette ...

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