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Unauflöslichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft / 2.2 Zerstörung

Alexander C. Blankenstein
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Eine abweichende Vereinbarung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 WEG aber für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört ist und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. Die Wohnungseigentümer können also für diesen Fall vereinbaren, dass einzelne Wohnungseigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen können.

Den Wiederaufbau regelt die Bestimmung des § 22 WEG: Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden. Hieraus folgt, dass

  1. die Wohnungseigentümer auch dann den Wiederaufbau vereinbaren können, wenn das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Werts zerstört ist und der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist;
  2. soweit eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht, in einem derartigen Fall keiner der Wohnungseigentümer den Wiederaufbau verlangen kann; es besteht auch keine Beschlusskompetenz;
  3. im Fall der Zerstörung des Gebäudes zu mehr als der Hälfte seines Werts dann ein Anspruch auf Wiederaufbau besteht bzw. ein solcher beschlossen werden kann, wenn der Schaden durch eine Versicherung oder in anderer Weise, etwa entsprechenden Schadensersatzansprüchen, gedeckt ist;
  4. im Fall der Zerstörung des Gebäudes zu weniger als der Hälfte seines Wertes auch dann ein Anspruch auf Wiederaufbau besteht bzw. ein solcher beschlossen werden kann, wenn der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist.

Bezüglich des Werts des Gebäudes ist auf dessen Verkehrswert abzustellen. Der Wertvergleich bezieht sich auf den realen Gebäudewert vor und nach der Zerstörung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wertvergleich

Der Verkehrswert des Gebäudes beträgt 1,5 Millionen EUR. L...

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