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Unauflöslichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft / 2 Ausnahmen

Alexander C. Blankenstein
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2.1 Vereinbarung aller Wohnungseigentümer

Die Aufhebung der Gemeinschaft kann zunächst durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer auch nach deren Begründung jederzeit erfolgen. Soweit also alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft eine Aufhebung derselben begehren, ist der Schutzbereich des § 11 WEG nicht betroffen, da mit dieser Regelung lediglich verhindert werden soll, dass die Aufhebung der Gemeinschaft gegen den Willen auch nur eines Wohnungseigentümers erfolgt. Im Gegensatz zu Vereinbarungen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft etwa im Hinblick auf eine ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder aber dauerhafte Änderung des Kostenverteilungsschlüssels treffen und grundsätzlich auch formlos möglich sind, muss eine Aufhebungsvereinbarung den Formvorschriften des § 4 WEG entsprechen. Hiernach ist die Einigung über die Aufhebung der Gemeinschaft, deren entsprechende Eintragung im Grundbuch sowie die notarielle Beurkundung des Aufhebungsvertrags gemäß § 311b BGB notwendig.

 
Hinweis

Auch Realteilung möglich

Im Wege einer derartigen Aufhebungsvereinbarung können die Wohnungseigentümer auch die Verpflichtung zur realen Grundstücksteilung vereinbaren.

2.2 Zerstörung

Eine abweichende Vereinbarung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 WEG aber für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört ist und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. Die Wohnungseigentümer können also für diesen Fall vereinbaren, dass einzelne Wohnungseigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen können.

Den Wiederaufbau regelt die Bestimmung des § 22 WEG: Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden. Hieraus folgt, dass

  1. die Wohnungseigentümer auch ...

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