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Umzugskostenvergütungen in der Entgeltabrechnung / 4.9 Sonstige Umzugsauslagen

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4.9.1 Pauschalvergütung

Für andere zuvor nicht genannte, jedoch im Zusammenhang mit dem Umzug stehende sonstige Umzugsauslagen, kann der Arbeitgeber – ohne Nachweis – eine Pauschalvergütung steuerfrei zahlen.[1] Dazu gehören u. a.:

  • Kosten für die Autoummeldung,
  • Telefonab- oder -ummeldung,
  • Gardinenanschaffung/-änderung,
  • Trinkgelder und
  • Renovierung der bisherigen Wohnung.

Die volle Pauschalvergütung bleibt steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer vor und nach dem Umzug eine Wohnung innehat.

Steuerrechtlicher Wohnungsbegriff

Ein einzelner Raum ist keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Gleiches gilt, wenn daneben das Bad, die Küche und die Toilette (nur) mitbenutzt werden. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Wohnungsvoraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.

Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.

[1] § 10 BUKG.

4.9.2 Berechtigter und andere Personen

Der Zuschlag kann für den Berechtigten und jede andere Person i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, gezahlt werden.

Andere Person i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG

Personen i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder.[1] Den anderen Personen gleichgestellt sind Ledige (auch Geschiedene und Verwitwete), die den folgenden Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft oder Unterh...

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