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Umweltrecht 6: Chemikalien, Gefahrgut / 2.1 Europa

Dipl.-Ing. Jürgen Knopp
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Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH
Regelungsbereich Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.
Wer ist betroffen?

Hauptsächlich Hersteller und Importeure von Chemikalien.

Aber auch sog. "nachgeschaltete Anwender" von Chemikalien (alle Unternehmen, die im weitesten Sinn Chemikalien einsetzen und verwenden, so auch das gesamte produzierende Gewerbe).
Kernaussagen

REACH verpflichtet die Hersteller und Importeure, rund 30.000 verschiedene chemische Stoffe zu registrieren. Dafür müssen die Stoffe auf ihre Umwelt- und Gesundheitsgefahren geprüft werden.

Auch die nachgeschalteten Anwender von Chemikalien unterliegen Informations- und Meldepflichten, um den Informationsfluss im gesamten Lebenszyklus von Chemikalien aufrechtzuerhalten.

Sicherheitsdatenblätter sind nach den Anforderungen von REACH zu erstellen.

Anhang XIII 1907/2006/EG: Kriterien für die Identifizierung persistenter (P), bioakkumulierbarer (B) und toxischer (T) Stoffe und sehr persistenter (vP) und sehr bioakkumulierbarer (vB) Stoffe. Derartige Stoffe werden nur sehr schlecht in der Umwelt abgebaut (= persistent), reichern sich in Organismen und damit in der Nahrungskette an (= bioakkumulierend) und sind giftig (= toxisch) für Menschen oder Organismen in der Umwelt. Grundsätzlich ist der Eintrag von PBT/vPvB-Stoffen in die Umwelt zu vermeiden, da solche Stoffe nicht oder nur sehr langsam abgebaut werden und somit über sehr lange Zeiträume in Gewässern, Böden, aber auch in der Nahrungskette verbleiben können.

Hersteller und Importeure müssen bei der Stoffbewertung im Stoffsicherheitsbericht die PBT-Eigenschaften ermitteln. Für besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHC) kann ein Zulassungsverfahren erforderlich werden, sie werden von der ECHA auf der Kandidatenliste veröffentlicht. Darunter fallen auch PBT- bzw. vPvB-Stoffe.

Nach Art. 33 1907/2006/EG müssen SVHC in Erzeugnissen ab einer Konzentration von 0,1 Masse-% in der Lieferkette kommuniziert werden. Seit 2021 müssen solche Erzeugnisse zusätzlich gemeldet werden (SCIP-Datenbank).
 
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP)
Regelungsbereich Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische (Ausnahmen Spezialrecht, Abfälle, nichtisolierte Zwischenprodukte).
Wer ist betroffen? Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender.
Kernaussagen

Für gefährliche Stoffe werden Gefahrenklassen (z. B. Akut gewässergefährdend) und Gefahrenkategorien innerhalb der Gefahrenklassen (z. B. Aquatic Acute 1) festgelegt. Die Kennzeichnung erfolgt durch Gefahrenpiktogramme (weiße Raute mit schwarzem Symbol und rotem Rand). Die Piktogramme werden durch Signalwörter ergänzt ("Gefahr" oder "Achtung").

Die Gefahrenklassen PMT (persistent, mobil und toxisch) und vPvM (sehr persistent und sehr mobil) gelten für Stoffe und Gemische, die sich nicht in der Umwelt anreichern, jedoch so mobil in Böden sind, dass sie in das Trinkwasser gelangen können. Entsprechende Gefahrenhinweise sind EUH450 bzw. EUH451.

Die Gefahrenpiktogramme werden durch Gefahrenhinweise (hazard statements) weiter ausgeführt (z. B. H400 – Sehr giftig für Wasserorganismen). Die "400er" H-Sätze stehen für die Umweltgefahren.

Weiter werden Sicherheitshinweise (precautionary statement) durch die Verordnung normiert (z. B. P376 – Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich).

Der Unique Formula Identifier (UFI) oder eindeutiger Rezepturidentifikator ist ein 16-stelliger alphanumerischer Code, der auf Etiketten bzw. im Sicherheitsdatenblatt von Produkten, die ein gefährliches Gemisch enthalten, ab 2024 für neue und ab 2025 für bestehende gefährliche Gemische angegeben werden muss. Ziel ist, eine schnellere Ersthilfe durch die Giftnotrufzentrale zu ermöglichen.
 
Verordnung (EU) Nr. 2019/1021: POP-Verordnung (persistente organische Schadstoffe)
Regelungsbereich Gesundheit und die Umwelt soll vor persistenten organischen Schadstoffen geschützt werden.
Wer ist betroffen? Hersteller (Erzeuger), Besitzer, Anwender, Händler, Makler, Sammler, Beförderer und Entsorger von den Stoffen, die in den Anhängen genannt sind.
Kernaussagen

Die in Anhang I gelisteten Stoffe dürfen nicht mehr verwendet, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Nach Anhang I sind verboten:

  • Teil A (Aldrin, Chlordan, Chlordecon, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexabrombiphenyl, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexane einschließlich Lindan, Mirex, Toxaphen, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol, DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan);
  • Teil B führt Stoffe auf, die nur im Protokoll aufgelistet sind.

Für weitere Stoffe, die in Teil A aufgelistet sind, gelten Ausnahmen für die Verwendung als Zwischenprodukte oder andere Spezifikationen, u. a. für Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) sowie Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), die zur Gruppe der per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) gehören.

Für Stoff...

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