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Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen / 1.8 Exkurs: Maklerprovision

Alexander C. Blankenstein
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Kritisch kann es für den Makler im Hinblick auf seinen Provisionsanspruch werden, wenn nach Abschluss des Kaufvertrags zwischen Verkäufer und dem Dritten der Mieter sein Vorkaufsrecht ausübt. Gegen seinen Kunden, also den Dritterwerber, hat der Makler dann keinen Provisionsanspruch, denn dieser zieht ja keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Maklerleistung. Der mit dem Maklervertrag verfolgte Zweck ist dann nicht in der Person des Kunden eingetreten, sondern bei demjenigen, der sein Vorkaufsrecht ausübt.

 
Praxis-Beispiel

Kauf einer umgewandelten Eigentumswohnung

Der Interessent einer Eigentumswohnung hat den Makler mit dem Nachweis und der Vermittlung einer passenden Kaufgelegenheit beauftragt, das Objekt soll als Kapitalanlage dienen. Insoweit ist der Interessent durchaus zum Kauf einer bereits vermieteten Wohnung bereit. Der Makler weist eine entsprechende Erwerbsgelegenheit nach. Es handelt sich um eine Wohnung in einer Wohnanlage, die der Eigentümer kurz zuvor in Wohnungseigentum aufgeteilt hatte. Der Hauptvertrag wird geschlossen. Einige Tage später übt der derzeitige Mieter der Wohnung sein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 BGB aus.

Der Makler hat gegen seinen Kunden, den ursprünglichen Käufer der Wohnung, keinen Provisionsanspruch. Letztlich nämlich hat er nicht das bekommen, was der Makler eigentlich nachweisen bzw. vermitteln sollte. Gegen den vorkaufsberechtigten Mieter hat der Makler keinen Provisionsanspruch, da mit ihm kein Maklervertrag besteht. Ist allerdings im Hauptvertrag eine Maklerklausel enthalten, nach der dem Makler ausdrücklich ein Provisionsanspruch gegen den Käufer eingeräumt wird, bleibt der Provisionsanspruch auch bei Ausübung des Vorkaufsrechts bestehen.[1]

 
Achtung

Überhöhte Maklerprovision

Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerp...

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